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seitigt war, kam auch die Zentralverwaltung der
Krongüter in seine Hände. Die Pippiniden haben
dann dieses Hausmeieramt zur Höhe eines erb-
lichen Vizekönigtums erhoben. Seit dem letzten
Drittel des 7. Jahrh. erscheint am Königshof
wieder ein nur mit wirtschaftlichen Aufgaben be-
trauter Beamter unter dem Titel Seneschalk, jetzt
aber von dem zum höchsten Staatsbeamten mit
vizeköniglicher Gewalt emporgestiegenen Major-
domus durchaus unterschieden. Als dann der
Majordomus Pippin der Jüngere 751 selbst den
königlichen Thron bestieg, beseitigte er natürlich
das Majordomat und übertrug dem neuen Sene-
schalk die Zentralverwaltung der Krongüter. Be-
ziehungen zum königlichen Gefolge hatte er aber
nicht. In seinen Wirkungskreis gehörte nun auch
das Amt des früheren Küchenmeisters, weshalb
man irrtümlicherweise bisweilen truchtsaeze von
truht (ciba) ableitete und truhtsaeze mit da-
pifer und infertor übersetzte.
2. Die Hofämter des deutschen Königs
und Kaisers im Mittelalter. Die Fort-
setzung des fränkischen Reiches im deutschen zeigt
sich auch darin, daß der König ohne Rücksicht auf
eine Abstammung als Franke galt. Darum mußten
Königswahl und Königskrönung auf fränkischem
Boden erfolgen. Königspfalzen waren vor allem
Aachen als Krönungs= und Frankfurt als Wahl-
ort. Die Sachsenkönige residierten gern in Quedlin-
burg und Magdeburg; dann kamen Ingelheim,
Trebur, Nimwegen, Speyer, Goslar, Mainz, Köln
und Nürnberg in Betracht.
Zu den vier mit Laien besetzten HDofämtern
des Truchseß, Marschalls, Kämmerers
und Schenken traten im Laufe des Mittelalters
noch vier oder fünf weitere Amter: unter Philipp
von Schwaben (1198/1208) das von dem Truch-
seßamt abgezweigte Amt des Küchenmeisters, so-
dann 1235 das Amt des Hofrichters, seit
Heinrich VII. (1308/18) das für die Aussicht über
die Haushaltung bestimmte Hofmeisteramt (ma-
gister curiae), das seit Ruprecht in ein Haus-
hofmeisteramt und ein mit dem Vorsitz im Hof-
rat betrautes Obersthofmeisteramt geschieden
wurde. Unter Karl IV. kam dazu der Hofpfalz=
graf (comes sacri palatül), zu dessen Amts-
besugnissen die Erteilung königlicher Gnadenakte
(wie Adels= und Wappenbriefe), ferner Vormund-
schafts= und Testamentssachen, Adoptionen, Eman-
zipationen, restitutio famae, legitimatio per
rescriptum principis und die Ernennung könig-
licher Notare, ferner die Erteilung kaiserlicher
Universitätsprivilegien gehörten. Der tägliche
Dienst in den älteren Amtern war Sache der
Reichsministerialen. Bis zum 13. Jahrh.
hatte der König das Recht, den Reichsmarschall,
Reichstruchseß, Reichskämmerer, Reichsschenk und
Reichsküchenmeister frei zu ernennen. Seit dem
13. Jahrh. aber wurden ihre Amter erbliche
Reichslehen: seit dieser Zeit begegnet uns bis-
weilen auch mehrfache Besetzung eines Hofamtes,
usw. 1258
da der erblich Berechtigte das Amt für sich in An-
spruch nahm und anderseits der König noch nicht
sein Ernennungsrecht ganz aufgegeben hatte.
Die vier älteren Hofämter wurden bei
feierlichen Gelegenheiten, namentlich beim Krö-
nungsmahl, nicht von den gewöhnlichen Hof-
beamten, sondern von den höchsten weltlichen
Würdenträgern des Reiches versehen. Anfangs
war dies Sache der Stammesherzoge seit Otto III.
ist der Herzog von Sachsen im ständigen Besitze
des Marschallamtes, der Herzog von Schwaben
ist Erzkämmerer, doch erhielt dieses Amt dann
Albrecht der Bär, der Markgraf von Branden-
burg wohl als Entschädigung für den Verzicht
auf das Herzogtum Sachsen. Erzschenk war eine
Zeitlang der Herzog von Bayern seit Heinrich V.
aber ist es der Herzog von Böhmen. Auf das
Amt des Truchseß, das vornehmste von allen,
scheint das jeweilige Haupt des fränkischen Stam-
mes einen gewissen Anspruch gehabt zu haben, seit
dem 11. Jahrh. ständig der Pfalzgraf bei Rhein,
den seine auf die Aachener Kaiserpfalz begründete
Pfalzgrasschaft zum „Ersten der Franken“ machte.
Durch die Goldene Bulle wurde die seit Jahrhun-
derten gewohnheitsrechtliche territoriale Verbin-
dung der genannten Erzämter mit den bezeichneten
Territorien reichsgesetzlich anerkannt. Aus diesen
Erzämtern war auch die Kurwürde ihrer Trä-
ger hervorgegangen. — Die gesamte Hofgeistlich-
keit bildete die Kapelle, aus der die Beamten
für die Reichskanzlei genommen wurden. Der
Vorstand beider war seit 854 der Erzkapellan
(archicapellanus) oder Erzkanzler (archi-
cancellarius). Seit 870 bekleidete regelmäßig
einer der höchsten Geistlichen des Reiches beide
Amter; seit Heinrich I. der Erzbischof von Mainz.
Für Italien wurde Erzkanzler der Erzbischof
von Köln. Burgund erhielt unter Heinrich III.
ebenfalls einen eigenen Kanzler, und zwar den
Erzbischof von Besangon, später den von Vienne.
Seit dem letzten Drittel des 13. Jahrh. er-
hielt dann der Erzbischof von Trier auf Grund
seiner Kurwürde den Titel eines Erzkanzlers per
Galliam et regnum Arelatense. Die Erz-
kanzler traten nur bei ganz feierlichen Anlässen
persönlich in Aktion, die laufenden Geschäfte be-
sorgten die ordentlichen Kanzleibeamten in Ver-
tretung des Erzkanzlers, der aber in jeder Urkunde
ausdrücklich genannt wurde. An der Spitze der
Kanzlei stand der Kanzler, seit Friedrich I. Hof-
kanzler (imperialis oder regalis aulae oder
curiae cancellarius) genannt. Dieser Hof= oder
Reichskanzler war regelmäßig ein hoher Geist-
licher. Zur Entlastung stand dem Hofkanzler seit
Friedrich I. ein protonotarius aulae imperialis
zur Seite. Die Beziehung der drei Erzkanzler
(archicancellarii) zur Hofkanzlei kam auf den
Reichslagen in gewissen symbolischen Handlungen
zum Ausdruck.
Während schon im früheren Mittelalter da und
dort Räte des Königs (consiliarü) genannt