1265 Hof
meister, Erbschenk, Erbtruchseß, Erbschatzmeister,
Erbhofmeister, Erbjägermeister; diese Erbämter
gibt es noch in der ehemaligen Kurmark Branden-
burg, im Herzogtum Pommern, Herzogtum Schle-
sien, Herzogtum Magdeburg, Landgrafschaft
Thüringen, Fürstentum Halberstadt, Herzogtum
Westfalen, in den Fürstentümern Paderborn,
Münster, Minden, den Herzogtümern Geldern
und Jülich. — Staatsrechtlich kommen nur die
vier großen Landesämter von Ostpreußen in Be-
tracht, deren Inhaber als solche lebenslängliche
Mitglieder des Herrenhauses sind.
6. Für Bayern macht M. v. Seydel (Bay-
risches Staatsrecht I I218961 174 ff einen prin-
zipiellen Unterschied zwischen Kronämtern und
Hofämtern. Die Kronämter sind nach ihm keine
Hofämter, sondern „oberste Würden des König-
reiches“, deren Bestand auf verfassungsrechtlicher
Anordnung beruht. (Schon die Verfassung von
1808 verfügte die Errichtung von 4 Kronämtern,
über welche dann das Reglement vom 28. Juli
1808, die Kronämter des Reiches betreffend, nä-
here Bestimmungen traf, die in der Hauptsache
noch gelten. Der Fortbestand der Kronämter ist in
Tit. V. 5 1 der Verfassungsurkunde ausgesprochen.)
Kronämter sind das Amt des Kronobersthof-
meisters, Kronoberstkämmerers, Kronoberstmar-
schalls und Kronoberstpostmeisters. Diese Reichs-
würden sind Mannlehen der Krone und werden
vom König auf dem Throne verliehen (Thron-
lehen). Die Belehnung geschieht entweder auf Le-
benszeit oder vererblich, im letzteren Falle nach dem
Recht der Erstgeburt und der agnatisch-linealen
Erbfolge. Erblich ist die Kronoberstpostmeister-
würde, welche dem Haupte der fürstlichen Familie
Thurn und Taxis zukommt. Die Kronwürden-
träger sind bei feierlichen Anlässen Bewahrer der
Reichsinsignien und haben außerdem gewisse zere-
monielle Aufgaben zu erfüllen. Sie sind kraft ihrer
Würde Mitglieder der Kammer der Reichsräte
und unter gewissen Voraussetzungen zur Reichs-
verwesung berufen. Sie sind Mitglieder des könig-
lichen Familienrates.
Auch die militärische Umgebung des Königs
(Adjutantur, Leibgarde der Hartschiere) rechnet
v. Seydel nicht zum Hofdienste, da sie dem König
als oberstem Kriegsherrn zur Seite steht. Der
Heerdienst, welcher bei der Person des Königs
geleistet würde, sei also Staatsdienst. Der eigent-
liche Hofstaat teilt sich in fünf Hofstäbe (Ober-
hofmeister--, Oberstkämmerer-, Obersthofmarschall-,
Oberststallmeister-, Oberstzeremonienmeisterstab).
Unter diesen stehen die übrigen Hofbeamten,
Kammerherren usw.
7. Auch in Württemberg besteht der Unter-
schied zwischen den nur bei außerordentlichen An-
lässen in Funktion tretenden Hofehrenämtern und
dem ordentlichen, mit der wirklichen Versehung
des Hofdienstes betrauten Hofstaate. Zu ersteren
gehören die durch ein Statut vom 1. Jan. 1809
eingesetzten vier Kronerbämter: Das „Reichs-
1266
erbmarschallamt“ (des fürstlichen Hauses Hohen-
lohe), das „Reichserboberhofmeisteramt“ (des
fürstlichen Hauses Waldburg), das „Reichserb-
oberkammerherrnamt“ (des fürstlichen Hauses
Löwenstein“ und das „Reichserbpanneramt" (der
Grafen v. Zeppelin). Dazu kommen die beiden
aus der ersten Zeit des Herzogtums stammenden
Erbämter des „Erbkämmerers“ und des „Erb-
marschalls“, beide ohne besondere Funktion im
Hofdienste. Der ordentliche Hofstaat besteht aus
dem „Oberhofrat“ und den „vier Hofämtern“.
Der „Oberhofrat“ ist die Zentralstelle für den
gesamten Hofstaat. Er besteht aus den vier ober-
sten Hofbeamten (der vier Hofstäbe), dem Hof-
kammerpräsidenten, dem Hofrichter und dem
Oberhofkassier. (Der Hofrichter fungiert nur noch
in Disziplinarsachen des Hofpersonals und als
Mitglied des Oberhofrates.) Die Hofstäbe oder
Hofämter sind: a) das Hofmarschallamt, b) das
Oberkammerherrnamt, c) das Marstallamt, d) das
Hofjagdamt. Die Hofdomänenkammer ist die
oberste Verwaltungsbehörde für das königliche
Familienfideikommißgut; ihr untersteht auch die
Hoftheaterintendanz. Zu den Hofämtern zählt
auch das königliche Kabinett.
8. In Baden gibt es keine erblichen Hof-
ämter. Hier erfolgt die Übertragung von Hof-
ämtern und Hofwürden, auch jener bei der Groß-
herzogin und den übrigen Mitgliedern des groß-
herzoglichen Hauses, durch jeweilige Entschließung
des Großherzogs. Der Hofstaat des Großherzogs
besteht zur Zeit aus folgenden Chargen, ÄAmtern
und Personen: 1) Oberhof= und Hoschargen:
Oberstkammerherr, Oberhofmarschall, Oberststall-
meister, Obersthofmeister der Großherzogin, Ober-
jägermeister. Den Inhabern dieser Chargen kommt
das Prädikat „Exzellenz“ zu; unter sich rangieren
sie nach dem Dienstalter. 2) Oberhof= und Hof-
ämter:
a) Das Oberstkammerherrnamt. (Im Jahre
1906 wurde der Staatsminister a. D. v. Brauer
mit dem Titel „Großhofmeister“ mit der Leitung
des Oberstkammerherrnamtes betraut.) Es um-
faßt, mit dem Oberstkammerherrn an der Spitze,
die großherzoglichen Kammerherren, Kammer=
junker, Hof= und Jagdjunker; die Amter der
Kammerherren sind meist nur Titularämter, d. h.
Würden, die zum Tragen einer Uniform und zu
einem gewissen Range berechtigen. b) Das Ober-
hofmarschallamt. Dieses besorgt unter Leitung
des Oberhofmarschalls den innern Haushalt des
großherzoglichen Hofes und die Anordnung der
Hoffestlichkeiten, c)h Das Oberstallmeisteramt.
d4) Die Generalintendanz der großherzoglichen
Zivilliste; diese besorgt die Erledigung der an den
Großherzog gerichteten, die Hofverwaltung be-
treffenden Gesuche usw., dann die Leitung des
Hofdomänenwesens, des Hofkassen= und Rech-
nungswesens, des Bauwesens der Zivilliste, die
Kunstsammlungen, erledigt Unterstützungssachen,
verwaltet das Privatvermögen des Großherzogs,
usw.