Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

1303 Japan. 1304 
Kwantung (129), sehr gering auf Jesso (9) und unter 30 Jahre alten Mitgliedern, wie die Zahl 
Sachalin (0,4). Großstädte waren 1903: 9 vor= der sämtlichen Mitglieder des Adels beträgt (125) 
handen (Tokio 1 818 655, Osaka 995 945, Kioto 1 und aus 45 (nicht unter 30 Jahre alten) von und 
380 568, Jokohama 326035, Nagoja 288,639, aus den höchstbesteuerten männlichen Einwohnern 
Kobe 285 002 Einwohner usw.). Die durch- jedes Verwaltungsbezirks gewählten Mitgliedern, 
schnittliche jährliche Zunahme betrug im letzten die vom Kaiser auf 7 Jahre bestätigt werden, zu- 
Dezennium an 1,2 % . Die alten Standesunter= sammen 366 Mitgliedern. Die zweite Kammer 
schiede, die einen großen Teil des Volkes als besteht aus 379 vom Volke bezirksweise auf 
unrein streng von den übrigen Klassen abson= 4 Jahre gewählten Abgeordneten; das Wahl- 
derten, sind seit 1871 verschwunden; gegenwärtig recht besitzen alle männlichen Untertanen, die das 
werden drei Stände unterschieden: 1) die Kwa= 25. Lebensjahr erreicht haben und jährlich Steuern 
soku, d. h. Blume der Familien, der Adel Japans, im Betrage von 10 Jen entrichten. Zur Wähl- 
der aus den früheren Kuge und Daimio besteht barkeit sind Staatsangehörigkeit, männliches Ge- 
und jetzt in 5 Gruppen der Fürsten, Marquis, schlecht, Alter von 30 Jahren und Zahlung einer 
Grafen, Vicomte und Barone zerfällt; 2) die direkten Staatssteuer von mindestens 15 Jen im 
Schisoku, d. h. ehrbare Familien, die ehemaligen Wahlkreis erforderlich. Die Kammern haben die 
Samurai (s. oben), und 3) die Heimin, das ge-Mitwirkung an der Gesetzgebung und der Fest- 
wöhnliche Volk, zu dem Bauern, Handwerker und setzung des Finanzetats, jedoch nur innerhalb der 
Kaufleute gehören. Privatrechtlich und strafrecht= vorhin berührten Grenzen; die Verhandlungen 
lich stehen alle Stände einander gleich; staats= der Kammer selbst stehen unter direktem Einfluß 
rechtlich besitzen die Adligen einige Vorrechte: der Regierung, die auch die Wahlen selbst leicht 
sie haben das Recht, Mitglieder des Herrenhauses beeinflussen kann; Berufung, Eröffnung, Verta- 
zu werden, Fideikommisse zu errichten, und unter= gung und Schließung erfolgt nur durch den Kaiser. 
stehen der Kontrolle des kaiserlichen Hofstaates. — Höchster Beirat des Kaisers ist der Geheime 
Die Samurai haben nur das Recht auf gewisse Rat (Sumitsuin), der am 1. Mai 1888 ins 
Ehrentitel; das Übergewicht ihrer höheren Bil= Leben gerufen wurde, einen eigenen Vorsitzenden 
dung gibt ihnen noch eine hervorragende Stel= und Vizepräsidenten hat und aus den Ministern 
lung, während die wirtschaftliche Umwälzung der und 28 Staatsräten besteht; der Kaiser ist jedoch 
Gegenwart noch mehr als die rechtliche Umge= nur bei wichtigen Familienangelegenheiten an die 
staltung ihre Macht untergraben hat, wie sie Einholung eines Gutachtens des Geheimen Rats 
anderseits die Erwerbsstände gehoben hat. 1903 gebunden, aber nicht verpflichtet, dem Rat Folge 
betrug die Zahl der Schisoku 1 666 311, der zu leisten. Die mit Zustimmung der Volksver- 
Adligen 3845. Die Zahl der Fremden betrug tretung erlassenen Gesetze wie die kaiserlichen Ver- 
Ende 1906: 19129 (12 463 Chinesen, 2181 ordnungen werden mit einer einleitenden Formel 
Engländer, 1657 Amerikaner, 686 Deutsche usw.). veröffentlicht, welche die Genehmigung des Kaisers 
III. Verfassung, Berwaltung. Mit dem enthält, die vom Ministerpräsidenten und dem 
25. Nov. 1890 ist Japan auf Grund des am zuständigen Minister gegengezeichnet ist. Ein be- 
11. Febr. 1889 feierlich verkündeten Staats= sonderes kaiserliches Hausvermögen gab es ur- 
grundgesetzes in die Reihe der Verfassungs= sprünglich nicht; erst seit der Neuordnung des 
staaten eingetreten, indem nunmehr der Kaiser Staatswesens besitzt die kaiserliche Dynastie ein 
(Tenno oder Kotei, in Europa meist Mikado für ewige Zeiten festgelegtes, unveräußerliches 
genannt) bei der Gesetzgebung an die Zustimmung Vermögen, das sog. Familienfideikommiß, das 
des Reichstages gebunden ist. Immerhin ist dem aus einem genau bestimmten Grund= und Mobi- 
Kaiser eine außerordentlich starke Machtfülle da= liarvermögen besteht. Für den Unterhalt des 
durch gewahrt, daß ihm ein weit ausgedehntes kaiserlichen Hofes wird der Staatskasse jährlich 
Verordnungsrecht, die Entscheidung über die Or= eine fest bestimmte Summe entnommen, die der 
ganisation und Friedensstärke des Heeres und der Reichstag nie vermindern kann; zur Vermehrung 
Flotte, über die Gestaltung der Zivilverwaltung der Zivilliste ist die Zustimmung des Reichstags 
und die Gehälter der Zivil- und Militärbeamten erforderlich. Das Budget des kaiserlichen Haus- 
allein vorbehalten blieb. Die nach dem Muster haltes untersteht nicht der Kontrolle der Volksver- 
der preußischen entworfene Verfassung besteht aus tretung, sondern einer besondern Behörde. Seit 
zwei Kammern. Das Oberhaus, Haus der Pairs, einigen Jahren ist am kaiserlichen Hofe neben der 
besteht aus den mündigen männlichen Mitgliedern europäischen Tracht auch das europäische Zere- 
der kaiserlichen Familie (1908: 13), allen über moniell eingeführt. 
25 Jahre alten Prinzen und Marquis, den (nictt An der Spitze der gesamten Staatsverwaltung 
unter 25 Jahre alten) Grafen, Vicomtes und steht das nur dem Kaiser verantwortliche Mini- 
Baronen des Reiches, die von ihren Standesge= sterium, dem neun Minister angehören: für 
nossen auf sieben Jahre erwählt werden (143), das Auswärtige, das Innere, die Finanzen, den 
deren Zahl jedoch den fünften Teil jeder Standes-Krieg, die Marine, die Justiz, den Unterricht, für 
klasse nicht überschreiten darf, sowie höchstens Landwirtschaft und Handel und für das öffent- 
soviel lebenslänglich vom Kaiser ernannten, nicht liche Verkehrswesen; die Sitzungen des Staats- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.