1321
Grund und Boden, auf dem die öffentlichen
Tempel standen, blieb frei, die bedeutenden Tempel-
güter dagegen wurden eingezogen. Bei Urbar-
machungen wird eine Rodefrist, während welcher
nur die frühere Steuer gezahlt wird, bis zu 30
und 50 Jahren gewährt; bei Verwüstungen von
Grundstücken durch Naturereignisse kann die
Steuer bis zu 15 Jahren ganz nachgelassen
werden. Die Zahlungen werden in Geld an die
Gemeinden geleistet, welche sie auf ihre Kosten
und Gefahr an die Staatskasse abführen. Die
Steuerreform hat im wesentlichen nur Altjapan be-
troffen; die übrigen Landesteile wurden nur wenig
von ihr berührt, hauptsächlich insofern, als sie jetzt
in Geld zu entrichten ist. Im Budget 1908/09
ist ihr Ertrag mit 85,7 Mill. Jen veranschlagt.
Von den sonstigen einzelnen Steuerarten wird
die unbedeutende Bergwerkssteuer als Abgabe für
die vom Staate auf Zeit verliehene Ausbeutung der
nutzbaren Mineralien gezahlt. Eine Einkommen-
steuer wurde 1887 eingeführt; sie wird von allen
Personen, die 300 Jen und darüber einnehmen,
in fünf Klassen erhoben, beginnt mit 1 % und
erreicht ihr Maximum bei 100000 Jen mit
5½/ % ; Ertrag 27,57 Mill. Jen. Die 1896
eingeführte Gewerbesteuer (nach französischem Vor-
bild) wird auf Grund des Mietwertes der be-
nutzten Räume, der Zahl der beschäftigten Per-
sonen, der Größe des Umsatzes oder Kapitals
veranlagt; sie läßt Kleinbetriebe in weitem Maße
steuerfrei (Ertrag 21,85 Mill. Jen). Von den
Verbrauchssteuern (113,2 Mill. Jen) sind die
wichtigsten die auf Sake (das durch Gärung aus
Reis gewonnene Nationalgetränk; von einem Kolu
klarem Sake 15 Jen), auf Bier (7 Jen für den
Koku), Sodscha (durch Gärung aus Bohnen herge-
stellte Sauce, dievielfach das Salzersetzt) und Zucker.
Unter den Staatseinnahmen aus Stempeln und
Gebühren (20,37 Mill. Jen) sind die Stempel-
abgaben auf Verträge und Urkunden, die Register-
gebühren, Steuern von Besitztiteln und Besitz-
wechseln, die Gerichtskosten in Zivilprozessen, Ge-
bühren für Jagdscheine usw. zu nennen, unter den
Verkehrssteuern die Börsensteuer und die von der
Japanischen Bank von ihrer Notenausgabe zu
zahlende Steuer.
Gegenüber den Staatssteuern haben die übrigen
ordentlichen direkten Staatseinnahmen geringere
Bedeutung. In Betracht kommen dabei haupt-
sächlich Einnahmen aus den Staatsforsten (an
7½. Mill. ha; 12,96 Mill. Jen), aus dem Be-
triebe der Staatseisenbahnen (37,05), Posten und
Telegraphen (38,59) und anderer gewerblichen
Unternehmungen der Staatsverwaltung (Mono-
pole 52,98 Mill. Jen). Für die Zeit des Krieges
mit Rußland und das dem Friedensschluß nach-
folgende Jahr wurden beträchtliche Zuschläge zu
diesen Steuern als Kriegssteuern erhoben.
Seit 1898 sind alle Ausfuhrzölle beseitigt, seit
dem Zolltarif von 1897 (in Kraft seit 1. Jan.
1899) die der inländischen Produktion dienenden
Japan.
1322
Roh= und Hilfsstoffe zu einem erheblichen Teil
bei der Einfuhr zollfrei, so daß jetzt fast die Hälfte
der Einfuhr keinen Zoll bezahlt (1889 kaum 4%);
die Belastung der zollpflichtigen Einfuhr betrug im
allgemeinen in den letzten Jahren zwischen 8 und
10 % des wirklichen Einfuhrwertes, bei einigen
Artikeln bis 30 %. Die Einnahmen aus Zöllen
sind im Budget 1908/09 auf 41,4 Mill. Jen
veranschlagt.
Die Gesamteinnahmen des Staates be-
trugen für das Jahr 1906/07:514,85 Mill. Jen,
die Ausgaben 463.88; nach dem Budget für
1908/09 berechnen sie sich auf 619,8 Mill. Jen,
davon 475,8 ordentliche Einnahmen. Die Aus-
gaben, die mit den Einnahmen balancieren, ver-
teilen sich auf 427,19 Mill. ordentliche und 192,6
außerordentliche. Die bedeutendsten Ausgabe=
posten sind die für den Dienst der öffentlichen
Schuld (176,84), für Armee (70,2 ordentliche,
37,2 außerordentliche), Flotte (34,8 und 46,2),
für Verkehr (25,7 und 59.,4), Löhne und Pen-
sionen (34,7), Inneres (10,6 und 13,4), Justiz
(11,6), Ackerbau und Handel (7,5 und 9,9) und
Unterricht (6,3 und 1.7 Mill. Jen). Seit dem
Budget für 1909/10 wird der Eisenbahnetat von
dem Gesamtbudget des Reiches gelöst und auf
einen Spezialetat gesetzt. Ein großer Teil der
Ausgaben für öffentliche Zwecke, z. B. für Wege-
bau, Polizei, Schulen, Armenpflege, Spitäler,
lastet indes auf den Bezirken und Gemeinden und
wird aus deren Einnahmen bestritten. Die Kom-
munalverbände erheben Zuschläge zur Grundsteuer
und einige an alte lokale Abgaben anknüpfenden
Steuern (hauptsächlich Gewerbe= und Haushal-
tungssteuern). Der Etat für Formosa schließt
1908/09 in Einnahme und Ausgabe mit 33,87
Mill. Jen ab, der für Sachalin mit 1,68, der für
Kwantung mit 4,65 Mill. Jen.
Die Staatsschuld Japans belief sich am
31. März 1908 auf 1110,65 Mill. Jen innere
und 1165,7 Mill. äußere. Nach den ersten aus-
ländischen Anleihen von 1870 und 1873 wandte
sich Japan erst wieder 1899 an den europäischen
Geldmarkt, der seither (nach Einführung der Gold-
währung) in steigendem Maße, besonders infolge
der Anteilnahme Japans an der Weltpolitik, in
Anspruch genommen werden mußte.
VII. Heerwesen. Die Wehrverfassung be-
ruht auf dem Gesetz vom 21. Jan. 1889, ab-
geändert durch Kaiserliche Notverordnung vom
28. Sept. 1904. In Japan gilt die allgemeine
Wehrpflicht. Sie beginnt mit dem vollendeten
20. Lebensjahre und währt drei Jahre bei der
Fahne (1906 wurde versuchsweise die zweijährige
Dienstzeit eingeführt; eine endgültige Entschei-
dung steht noch aus) und vier Jahre in der Ma-
rine, vier Jahre und vier Monate in der Reserve
(drei Jahre in der Marine) und zehn Jahre in der
Landwehr (fünf in der Marine). Außerdem ge-
hört jeder Wehrfähige, der nicht in der aktiven
Armee oder der Reserve oder der Territorial=