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Orden höchst feindseliges zu bezeichnen. Es ist
z. B. der Orden durch Reichsgesetz vom 4. Juli
1872 vom Gebiete des Deutschen Reiches aus-
geschlossen und die Errichtung von Ordensnieder-
lassungen untersagt (§ 1). Der 8 2 des Gesetzes,
der lautet: „Ausländer, die dem Orden ange-
hören, können ausgewiesen, Inländern kann der
Aufenthalt an gewissen Orten angewiesen oder
untersagt werden“, ist zwar seit dem 8. März
1904 aufgehoben. Gleichwohl bleiben die Jesuiten
in Deutschland, ähnlich wie in Frankreich, Ruß-
land und in der Schweiz, den härtesten Ausnahme-
bestimmungen unterworfen, da die auf Grund von
§5 3 des Jesuitengesetzes erlassene Bundesrats-
verfügung dem einzelnen Jesuiten jede Ordens-
tätigkeit untersagt. Vollständiger Freiheit für ihre
Wirksamkeit sowohl in der Schule als auch in der
Seelsorge erfreuen sich dagegen die Jesuiten u. a. in
Osterreich, Belgien, Holland, Dänemark, England
samt all seinen Kolonien und in den Vereinigten
Staaten von Amerika.
VIII. Statistik. Mitgliederzahl Anfang 1908:
2
Provinzen *— 2 S
— x E—
2
6# n
Romana (RKon) 197 109 110 416
Neapolitans (Gheapel). 1444 115 91 350
Sicula (Sizilien) 114 69 73 256
Taurinensis (Turin) 259 199 144 602
Veneta (Venedig 221 77 107 405
Sesemtzadl der Asffistenz
Italin 93% 569 525 2029
AustrieroFlungaries (Oster-
reich Ungarn) . .. .. 365 1388 240 7
Belgica Wo ... 5304122261168
Galiciana (Galizien) 220 134 148 502
Germanise (Kelsschkand) 5577 26021
Neerlandica (Hollandd 259 145 129 5
Gesamtzahl der Assistenz
Deutschlaand 19311109111067 4088
Campanise (Champa ne) . —— 213 1532 702
Franciae (Frankreich: Pa-
ris uy05) 547 134 197 878
Lugdunensis (Lyon) 439 170 190 799
Tolosana (Toulouse) 396 1983 138 727
Gesamtzahl der Afsfistenz
Frankreicgg 1739 710 6573 106
Aragoniae (Aragonien) 4983 262 385|1140
Castellana (Castilien) 482 355 371209
Lusitana (Portugal) 139 94 106 339
Mexicana (Mexikoo. 107 99 71 277
Toletana (Toledo) 250o0 1374191 578
Sesamtzahl der Asfistenz
Spanien 1471 947112533
Angliae (England). 373 208 115 696
Canadensis (Canada). . 145 96 88 329
Hiberniae (Irland 179 129 54 362
Marylandias -Neo- -Eborac.
(Maryland—Neuyork). 332 30505155 792
Missouriana (Missouri) 333 251 161 745
e9. Aurelianensis (Neu-
Orleanss 126 70 44 240
S der Asfistenz
...... 14881059 6178164
Jusgeiamt ..... 75644876399115930
Literatur. Die vollständigste Zusammenstel-
lung der sehr verzweigten Literatur s. bei Heim-
Illuminatenorden — Immunität, kirchliche.
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bucher, Die Orden u. Kongregationen der kathol.
Kirche II (71908) 2 ff. [Frins 8. J.]
J#mitenorden Geselchaften, ge-
heime (Sp. 590
3 e ni Orr Abgeordneten) s. Abgeord-
neter (Bd 1, Sp. 24 ff).
Immunikit, kirchliche. [Immunität
kirchlicher Personen, Sachen, Orte (Asylrecht).)
Unter kirchlicher Immunität versteht man die
Befreiung kirchlicher Personen (immunitas per-
sonalis), Sachen (immunitas realis) oder Orte
(immunitas localis) von öffentlichen Diensten,
Lasten und Abgaben. Die Frage, ob die kirchliche
Immunität auf göttlichem Rechte beruhe oder auf
menschlichem bzw. positiv kirchlichem oder staat-
lichem, ist kontrovers. Die kirchlichen Rechtsquellen
leiten sie mittelbar aus dem göttlichen Rechte ab
(Cc. 4 in VI. III, 21; Conc. Trid. sess. XXV,
. 20 de ref.; ogl. 8y L. n. 32), insofern es sich
um solche Dienste und Lasten handelt, deren Lei-
stungen mit dem Wesen und der Aufgabe der Kirche
und ihrer Diener im Widerspruche stehen. Des-
halb hat die Kirche prinzipiell stets dagegen pro-
testiert, wenn die staatliche Gewalt für sich das
Recht in Anspruch nahm, die Immunität in allen
ihren Teilen einseitig zu beschränken oder gänzlich
aufzuheben. Wenn sich die Immunität in ihrer
Ausgestaltung auch geschichtlich entwickelt hat, so
bleibt doch der Grund dieser Entwicklung die Not-
wendigkeit, alles das von der Kirche fernzuhalten,
was ihren Zwecken, ihrer Wirksamkeit und Würde
widerstreitet. Daß die kirchliche Autorität die Im-
munität nicht in allen ihren Teilen als unmittel-
bar auf dem göttlichen Rechte beruhend betrachtet
4 hat, geht schon daraus hervor, daß sie nicht nur
in manchen Beziehungen durch Vereinbarungen
3 mit den Staaten darauf verzichtet, sondern auch
tatsächlich sich den notwendigen Leistungen nie-
mals entzogen hat. Prinzipiell muß aber die
Kirche an ihrer Immunilät als solcher festhalten,
wenn auch die Ausgestaltung derselben ihren Aus-
druck in der positiven Gesetzgebung oder dem Ge-
wohnheitsrechte in den einzelnen Ländern findet.
In diesem Sinne hat auch Pius IX. im Syllabus
vom 8. Dez. 1864 (Nr 30) den Satz verworfen:
„Die Immunität der Kirche und der kirchlichen
Personen hat ihren Ursprung aus dem staatlichen
Rechte gehabt.“ Wie aus dem Kontext der Litt.
Apost. „Multiplices inter“ vom 10. Juni 1851
hervorgeht, ist durch die Verurteilung der These
nicht geleugnet, daß die Kirche bestimmte Im-
munitäten der weltlichen Gesetzgebung verdanke;
es wird in ihr nur behauptet, die Gewährung von
Immunitäten überhaupt habe nicht allein
und ausschließlich ihren Grund und Ur-
sprung in der positiven Gesetzgebung oder dem
reinen Wohlwollen des weltlichen Gesetzgebers ge-
habt, sondern daß dieser sich dabei zugleich auch
von einem allgemeinen psychologischen Gesichts-
punkte, nämlich von der Rücksicht auf die Religion
habe leiten lassen. Was die Kirche also ablehnt,