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das dann noch vorhandene Vermögen unter die
letzten Mitglieder verteilt. Im übrigen richten sich
die Verhältnisse der Mitglieder untereinander zu-
nächst nach dem Statut, und soweit dieses keine
Bestimmungen enthält, nach den für Korpora-
tionen (s. unten) geltenden Vorschriften. Nach außen
hin haben die Gesellschaften gesetzlich der Regel
nach — mit Ausnahme der reichsgesetzlichen ein-
getragenen Genossenschaften (Gesetz vom 1. Mai
1889), der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(Gesetz vom 20. April 1892), der Versicherungs-
vereine auf Gegenseitigkeit (Gesetz vom 12. Mai
1901) und der preußisch-rechtlichen freien Wasser-
genossenschaften (Gesetz vom 1. April 1870) — als
solche gar keine Rechte. Sie erscheinen nicht als
Einheiten; in allen Gesellschaftsangelegenheiten
müssen die derzeitigen Mitglieder gemeinschaftlich
handeln, unbeschadet jedoch ihres Rechts, durch
Statut oder Beschluß Vertreter zu bestellen, welche
dann nicht für die Gesellschaft als solche, son-
dern immer nur für die derzeitigen einzelnen
Mitglieder handeln. Den Gläubigern der Gesell-
schaft haften, außer dem Gesellschaftsvermögen,
die Handelnden einer für alle und alle für einen.
Die nicht handelnden Mitglieder aber haften der
Regel nach nur gemeinschaftlich, d. i. pro rataz aus-
genommen sind die oben bezeichneten Gesellschaften
insofern, als die Mitglieder den Gläubigern nicht
unmittelbar, sondern nur der Gesellschaft, be-
schränkt oder unbeschränkt mit ihrem Vermögen
oweit haften, als zur Deckung der Gesellschafts-
chulden erforderlich ist; nur bei den Genossen-
chaften mit unbeschränkter oder mit beschränkter
Hastung haften sie den Gesellschaftsgläubigern im
Falle des Konkurses unmittelbar, und zwar einer
für alle. Hierin liegt wieder ein Unterschied gegen-
über den reinen Privatgesellschaften, während bei
den Korporationen kein Mitglied mit seinem
Privatvermögen unmittelbar für die Korpora-
tionsschulden haftet. Zu bemerken ist übrigens,
daß die neuere Praxis der Gerichte allmählich
dahin neigte, wenigstens für die Prozeßführung
die erlaubte Gesellschaft als Partei gelten zu
lassen, so daß sie unter dem Namen der Ge-
sellschaft klagen und verklagt werden könne; ja
man ist gemeinrechtlich so weit gegangen, anzu-
nehmen, daß die Gesellschaft als solche auch Rechte
erwerben und Verpflichtungen eingehen könne
(Zivilentscheidungen des Reichsgerichts IV 155,
VIII 121). Für vereinzelte solcher Gesellschaften
ist dieses in neuester Zeit sogar gesetzlich sanktio-
niert. Dieser Auffassung gemäß ist der Unter-
schied zwischen erlaubten Gesellschaften und Kor-
porationen in wesentlichen Punkten vermischt.
Eigentümlich bleibt den ersteren nur noch, daß
die Gläubiger auch an das Privatvermögen der
Gesellschafter sich halten können, und daß das
bei der Auflösung der Gesellschaft vorhandene
Vermögen unter die derzeitigen Gesellschafter
verteilt wird. Da solche Verteilung aber auch bei
Korporationen durch Statut oder Gesetz vorge-
Juristische Personen.
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sehen werden kann, so bleibt als wesentlicher
Unterschied nur die persönliche Haftung der Mit-
glieder der erlaubten Gesellschaften den Gesell-
schaftsgläubigern gegenüber.
Die Errichtung erlaubter Privatgesellschaften
bedurfte keiner besondern Genehmigung des
Staates, unterlag vielmehr lediglich dem Ge-
setze. Die Bestimmungen über das Vereinswesen
unterstehen der Gesetzgebung des Deutschen Reichs
(Reichsverf. Art. 4, Nr 16) und sind nunmehr
geregelt durch das Reichsvereinsgesetz vom 19. April
1908. Schon vorher betroffen wurde von der
Reichsgesetzgebung durch das Gesetz vom 4. Juli
1872 der Orden der Gesellschaft Jesu, sowie
durch das bis zum 30. Sept. 1890 in Kraft ge-
wesene Gesetz vom 21. Okt. 1878 (Sozialisten-
gesetz) die Vereinigungen der Sozialdemokratie.
Außerdem hatte die Furcht vor der katholischen
Kirche dazu geführt, die Orden und ordensähn-
lichen Kongregationen vom Gebiete der meisten
Bundesstaaten auszuschließen, bzw. soweit die-
selben nur der Krankenpflege sich widmeten, unter
die erschwerendste staatliche Aufsicht zu stellen.
3. Die anerkannten Gesellschaften sind die
Korporationen. Sie sind eine Art der
juristischen Personen. Die Verleihung der Kor-
porationsrechte setzt immer voraus, daß die Ver-
einigung zu einem bestimmten fortdauernden ge-
meinnützigen Zwecke erfolgt ist. Der Fortbestand
der Korporation ist, wie bei der erlaubten Gesell-
schaft, unabhängig von der Mitgliedschaft be-
stimmter Personen. Sie besteht also des Wechsels
der Mitglieder ungeachtet fort, solange nur noch
wenigstens ein Mitglied derselben vorhanden ist.
Die wesentlichste Bedeutung der Korporations-=
rechte ist, daß der Personenverein nach außen als
eine einheitliche Person angesehen wird, welche als
solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein-
gehen kann mit der Wirkung, daß die Mitglieder
als solche keinen Teil an den Rechten erwerben
und mit ihrem Privatvermögen dritten gegenüber
niemals für die Verbindlichkeiten des Vereins auf-
zukommen brauchen. Nach außen hin ist also die
Person der Korporation vollständig getrennt ge-
dacht von den Mitgliedern derselben. Auch nach
innen ist diese Trennung insofern festgestellt, als
die Mitglieder der Regel nach keinerlei Eigentums-
recht und keine Art von Miteigentum an dem Ver-
mögen der Korporation haben, ihnen vielmehr nur
gewisse Nutzungsrechte oder Anteile an den Ein-
künften zustehen können. Für den Fall der Auf-
lösung der Korporation fällt das Korporations-
vermögen als herrenloses Gut an den Staat, so-
fern nicht Spezialgesetze ein anderes bestimmen,
und unbeschadet der Rechte Dritter.
Bei der Prozeßführung sind die Mitglieder
völlig unbeteiligt; die Korporation wird durch
ihre Organe, die Vorsteher, gesetzlich ver treten.
Die Organe der Gesellschaft für die gesamte Ver-
tretung derselben bei Rechtsgeschäften und in Pro-
zessen sowie den Verwaltungsbehörden gegen-