Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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schiedenen Gerichten durch das höhere Gericht, 
unter Umständen durch den obersten Gerichtshof 
entschieden. Die Kompetenzkonflikte zwischen Ge- 
richten und Verwaltungsbehörden wurden schon 
nach dem Hofdekret vom 23. Juni 1820 durch 
den obersten Gerichtshof entschieden. Durch die 
Verfassungsgesetzgebung von 1867 wurde die Ent- 
scheidung dem neu geschaffenen Reichsgericht über- 
wiesen. Diesem ist nicht nur die Entscheidung der 
Kompetenzkonflikte zwischen den ordentlichen Ge- 
richten und den Verwaltungsbehörden oder dem 
Verwaltungsgerichtshof übertragen, sondern auch 
aller andern Kompetenzkonflikte, welche sich aus 
den besondern österreichischen Verhältnissen er- 
geben, nämlich die Kompetenzkonflikte zwischen 
den autonomen Landesorganen der verschiedenen 
Kronländer sowie zwischen den autonomen Landes- 
vertretungen und den obersten Staatsbehörden. 
Über die Abgrenzung der Kompetenz zwischen 
Reichsgericht und Verwaltungsgerichtshof ent- 
scheidet ersteres selbständig. 
III. Grenzscheidung zwischen Rechtspftege 
und Berwaltung. Im Laufe der Zeit ist in 
mancher Beziehung der Kompetenzkonflikt ein- 
geschränkt und der Rechtsweg freigegeben worden. 
Fühlte sich früher in Preußen ein Beamter wegen 
Entziehung oder Verkürzung von Diensteinkünf- 
ten, ermäßigten Diäten und Auslageliquida- 
tionen beschwert, so war ihm der Rechtsweg gegen 
die Regierung entzogen. Die Kabinettsorder vom 
7. Juli 1830 hatte die sofortige Zurückweisung 
solcher Klagen durch die Gerichte verfügt. Erst 
durch das Gesetz vom 24. Mai 1861 wurde ins- 
besondere wegen vermögensrechtlicher Ansprüche 
der Staatsbeamten gegen den Staat auf Be- 
soldung, Pension oder Wartegeld, wegen öffent- 
licher Abgaben sowie gewisser Kirchen-, Pfarr- 
und Schullasten der Rechtsweg regelmäßig inner- 
halb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten 
eingeführt. Hierbei sei auch auf das Gesetz über 
die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung 
auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842 
hingewiesen. Weitere Bemühungen nach dieser 
Richtung sind jedoch keineswegs überflüssig. Doch 
werden die Kompetenzkonflikte nie ganz ausge- 
schlossen werden können. Denn eine Entschei- 
dung reiner Verwaltungssachen nach strengen 
Rechtsregeln wäre ebenso vom Übel wie eine Ent- 
scheidung reiner Rechtsfragen nach Verwaltungs- 
grundsätzen. Ein Gerichtshof zur Entscheidung 
der Kompetenzkonflikte ist daher unentbehrlich, und 
die Angriffe gegen ihn verfehlen ebenso ihr Ziel 
wie die gegen den Kompetenzkonflikt als solchen. 
Nachdem er eine Umbildung erfahren hat, welche 
für Gerechtigkeit und Unparteilichkeit der Ent- 
scheidungen soviel Gewähr bietet, als man billiger- 
weise verlangen kann, besteht die Aufgabe der 
Zukunft darin, eine immer klarere und richtigere 
Grenzziehung zwischen Verwaltung und Rechts- 
pflege zu erzielen. In Preußen wie in den meisten 
übrigen deutschen Bundesstaaten, neuerdings auch 
Konflikt. 
  
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in Sachsen, sucht man diese Forderung durch eine 
immer schärfere Trennung der bloßen Verwal- 
tungsangelegenheiten und der Verwaltungsstreit- 
sachen sowie durch die Errichtung besonderer Ver- 
waltungsgerichtshöfe für letztere zu verwirklichen. 
Literatur. Gneist, Verwaltung, Justiz, Rechts- 
weg (1870); Loening, Lehrb. des deutschen Ver- 
waltungsrechts (1884); Opitz, Staatsrecht des 
Königr. Sachsen (1884 ff); v. Stengel, Lehrb. des 
deutschen Verwaltungsrechts (1886); Bornhak, 
Preuß. Verwaltungsrecht (1889/92); Parey, Die 
Rechtsgrundsätze des Königl. Preuß. Gerichtshofes 
zur Entscheid. der K konflikte (1889 ff); Grotefend, 
Lehrb. des preuß. Verwaltungsrechts (1890/92); 
Nadbyl, Art. „K.“ in v. Stengels Wörterb. des 
deutschen Verwaltungsrechts 1 (21890); Bornhak, 
Preuß. Staatsrecht II (1892); Nippold, K.fragen 
(1892); v. Stengel, Staatsrecht des Königr. Preu- 
ßen, in v. Marquardsen u. Seydel, Handb. des 
öffentl. Rechts der Gegenwart (1893 ff); O. Mayer, 
Handb. des deutschen Verwaltungsrechts 1 (1895); 
Zorn, Staatsrecht des Deutschen Reiches (21895 
bis 1897); Wielandt, Staatsrecht des Großh. Ba- 
den (1895); Seydel, Bayr. Staatsrecht (21896); 
Stölzel, Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Ent- 
scheidung der K.konflikte (1897); v. Kamptz, Recht- 
sprechung des preuß. Oberverwaltungsgerichts in 
spstemat. Darstellung (1898); Schwartz, Preuß. 
Verfassungsurkunde (21898); Arndt, Staatsrecht 
des Deutschen Reiches (1900); Laband, Das Staats- 
recht des Deutschen Reiches (71901); Stölzel, 
Rechtsweg u. K. in Preußen (1901); Weigelt, Die 
Zuständigkeitsgrenzen zwischen Militär= u. Zivil- 
gerichtsbarkeit im Deutschen Reiche (1902); Born- 
hak, Preuß. Staats= u. Rechtsgeschichte (1903); 
Illing u. Kautz, Handb. für preuß. Verwaltungs- 
beamte (81904); Oppenhoff, Gesetze über Ressort- 
verhältnisse in Preußen (21904); Schücking, Die 
preuß. Verfassungsurkunde (1904); G. Meyer u. 
Anschütz, Lehrb. des deutschen Staatsrechts (5(1905); 
Art. „Zuständigkeit“, in v. Bitters Handwörterb. 
der preuß. Verwaltung II (1906); v. Rönne u. 
Zorn, Das Staatsrecht der preuß. Monarchie 
(5/1906); Droop, Der Rechtsweg in Preußen 
(21907); Gumplowicz, Das österr. Staatsrecht 
(31907); v. Lemayer, Art. „K.“ in Mischler u. 
Ulbrich, Österr. Staatswörterb. II (21907); Born- 
hak, Staats= u. Verwaltungsrecht des Großh. Ba- 
den (1908); Goez, Das Staatsrecht des Königr. 
Württemberg (1908); Sammlung der Entschei- 
dungen des Reichsgerichts in Zivil= u. Strafsachen; 
Jebens u. v. Meheren, Entscheidungen des Kal. 
Oberverwaltungsgerichts (seit 1877); Sammlung 
der Entscheidungen des bayr. Gerichtshofes für 
Kikonflikte (1907 ff); vgl. die bekannten systemat. 
Darstellungen des Zivil= u. Strafprozesses. 
[Karl Bachem.) 
Konflikt. Verwaltungsbehördliches Ein- 
greifen in die gerichtliche Verfolgung eines staat- 
lichen Beamten wegen pflichtwidrigen amtlichen 
Verhaltens behufs Herbeiführung einer bezüglichen 
Vorentscheidung nennt man Konflikt. Die Ver- 
folgung des öffentlichen Zivil= oder Militärbeamten 
kann zivil= oder strafrechtlicher Natur sein und hat 
die durch Uberschreitung der Amtsbefugnisse ver- 
übten Rechtsverletzungen zum Gegenstand. Be- 
 
	        
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