Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

Kaperei. 1. Geschichtliche Nachweise. 
Zur Seemacht gehören auch diejenigen Privat- 
schiffe, die in Kriegszeiten mit besonderer Er- 
mächtigung der kriegführenden Macht Jagd auf 
gegnerische Handelsschiffe machen. Sie heißen 
Kaper (armateurs, corsaires, privateers), und 
diese Art Kriegsführung heißt Kapern. Kommt 
ihr auch gegenwärtig nicht mehr jene Bedeutung 
zu, die sie in vergangenen Zeiten hatte, so kann 
doch nicht gesagt werden, daß sie vollständig be- 
seitigt sei. Man hat die Wahl, die Bezeichnung 
„Kaper“ von dem lateinischen capere, von Kap- 
par, wie die Seekönige der Normannen hießen, 
oder von dem Süd-Kap, welches die holländischen 
Ostindienfahrer umsegelten, herzuleiten. Doch ist 
die letztgenannte Deutung kaum stichhaltig, ab- 
gesehen davon, daß die Zulassung und Benutzung 
von Kapern auf das mittelalterliche Repressalien- 
institut zurückzuführen ist. Dagegen stehr ge- 
schichtlich fest, daß um die Mitte des 16. Jahrh., 
während des Freiheitskampfes der Niederlande 
gegen Spanien, holländische und englische Kauf- 
fahrer in großer Anzahl Aufträge (Kommissionen) 
annahmen, auf spanische und portugiesische Fahr- 
zeuge Jagd zu machen. Alsbald artete der Brauch, 
Korsaren= und Schmugglerfahrzeuge in Dienst zu 
nehmen, in Seeraub aus, dem Einhalt zu ge- 
bieten die lockere Schiffsdisziplin der Kaperführer 
und die Ungebundenheit des Verkehrs zur See 
erschwerte. Immer häufiger wurden die Klagen, 
immer lauter die Stimmen, welche die Beseiti- 
gung des Kaperwesens verlangten. Im preußisch- 
amerikanischen Handelsvertrage von 1785 wurde 
denn auch auf die Erteilung von Kaperbriefen Ver- 
zicht geleistet, der bei der Erneuerung des Traktes 
1799 und 1823 aber wieder fallen gelassen wurde. 
In Frankreich erhob 1792 die Nationalversamm- 
lung Protest gegen den Fortbestand dieser Insti- 
tution, und im folgenden Jahre wurde in einem 
Abkommen Frankreichs mit den Hansastädten auf 
die Kaperei wechselseitig Verzicht geleistet. Im 
Nov. 1806 erließ Napoleon I. ein Dekret gegen 
Kaperei und Seebeute, freilich im Sinne seiner 
Maxime: Völkerrecht ist dasjenige, was man 
von andern verlangt. Ehrlicher gemeint waren 
die Bemühungen des Bundes der fünf Groß- 
mächte (Pentarchie), die Kaperei abzuschaffen. Im 
russisch-türkischen Feldzuge 1828/49 wurde denn 
auch von der Erteilung von Kaperbriefen Um- 
gang genommen. Zu Beginn des Orientkrieges 
1854 einigten sich Frankreich und England unter- 
einander und dann beide Mächte mit Rußland, 
die Ausrüstung von Kapern zu unterlassen. In 
der Seerechtsdeklaration vom 16. April 1856, 
Annex zum dritten Pariser Frieden, der den Krim- 
Staatslexilon. 1II. 3. Aufl. 
  
krieg beendete, wurde der Grundsatz proklamiert: 
Die Kaperei ist und bleibt abgeschafft (La course 
est et demeure abolie). Demselben stimmte 
auch England zu, jedoch mit der Maßgabe, die 
Deklaration sei, wie schon ihre Bezeichnung be- 
sage, nur eine Erklärung, nicht aber ein binden- 
der Traktat. Die Regierung der Vereinigten 
Staaten erhob grundsätzlich Widerspruch und er- 
klärte, bei der Forderung verharren zu müssen, 
daß das gesamte Seebeuterecht, gleichviel ob von 
Schlachtschiffen, Staatskreuzern oder Privatkapern 
ausgeübt, abgeschafft werden sollte zugunsten des 
Grundsatzes, daß das feindliche Eigentum auch 
auf feindlichen Schiffen vor Wegnahme gesichert 
sei, mit Ausnahme der Kriegskonterbande, wie 
das tatsächlich das obenerwähnte preußisch-nord- 
amerikanische Ubereinkommen von 1785 ausge- 
sprochen hatte (s. die Denkschrift des damaligen 
Ministers für auswärtige Angelegenheiten, March). 
Frankreich, Rußland, Preußen, Portugal und die 
Niederlande waren geneigt, diesem Grundsatze zu- 
zustimmen, nicht so die übrigen auf der Konferenz 
vertretenen Mächte. Nicht beigetreten sind der 
Vereinbarung betreffs Abschaffung der Kaperei 
die Vereinigten Staaten, Spanien, Mexiko, Bo- 
livia, Neugranada, Uruguay, Venezuela. Bei- 
getreten sind Japan und 1907 auch Spanien und 
Mexiko. Wären die Vereinigten Staaten bei- 
getreten, nachdem sie ihre prinzipiell richtige For- 
derung der Freiheit des Privateigentums zur See 
nicht hatten durchsetzen können, so hätten auch die 
sezessionistischen Staaten im Bürgerkriege 1861 
bis 1865 keine Kaper ausrüsten dürfen, von denen 
zwei, die „Alabama“ und die „Florida“, der Union 
großen Schaden zufügten (vgl. Art. Internatio- 
nale Schiedsgerichtsbarkeit: die Alabamafrage). 
Die Pariser Seerechtsdeklaration verpflichtet nur 
die Signatarmächte und auch diese nur in den 
zwischen ihnen geführten Kriegen unter der Vor- 
aussetzung vollständiger Gegenseitigkeit. Anläßlich 
des russisch-englischen Konflikts im afghanischen 
Grenzstreite 1885 wurde in der russischen Re- 
gierungspresse die Auffassung vertreten, die Pariser 
Seerechtsdeklaration sei kein Traktat; dieselbe binde 
jeden Staat nur bis zu dem Momente, wo er- 
klärt wird, daß der Staat nicht mehr beabsichtige, 
dieser Erklärung gemäß sein Verhalten einzurich- 
ten. Daß dem so sei, werde dadurch ersichtlich, 
daß die Regierungen vor jedem Kriege bestätigen, 
sie wollten die Bestimmungen der Deklaration 
respektieren. Das sei denn auch im letzten Kriege 
mit der Türkei durch den kaiserlichen Erlaß vom 
12. April 1877 geschehen. 
Indes besteht dasjenige, was man früher Kaper, 
Kaperei nannte, seit dem deutsch-französischen 
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