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Patronats nur einige vom katholischen Glauben
ab, dann bleiben die andern selbstverständlich im
Besitz ihres Rechts. Für Deutschland und Oster-
reich haben jedoch die vorstehenden Grundsätze
insofern keine Geltung, als sich dort die Gewohn-
heit gebildet hat, daß auch Mitglieder einer andern
christlichen Konfession den Patronat erwerben und
ausüben können. Für die Rechtmäßigkeit dieser
Gewohnheit dürfte sich nicht nur der legale, sondern
der bewußte, wenngleich stillschweigende Konsens
des Heiligen Stuhles geltend machen lassen. In
der ungarischen Diözese Neutra wurde mit Ge-
nehmigung des Heiligen Stuhles der Ausweg ein-
geschlagen, daß der jüdische Großgrundbesitzer
einen dem Bischof genehmen Katholiken bestelle,
der im eignen Namen die Präsentation vornehme
(Archiv für Kirchenrecht XXXVII 361 ff). Jene,
welche von einem ordentlichen oder delegierten
kirchlichen Richter namentlich exkommuniziert
oder als mit der Exkommunikation behaftet erklärt
wurden (excommunicati vitandi), verlieren
zwar das Patronatsrecht nicht, aber der Bischof
kann und muß doch, solange die Exkommunikation
währt, die Pfründen ihres Patronats nach eignem
Gutdünken verleihen, da er keinen Verkehr in
kirchlichen Dingen mit solchen Exkommunizierten
unterhalten darf. Jene hingegen, welche nicht
namentlich durch ein kirchliches Urteil als mit der
Exkommunikation behaftet erklärt wurden, sondern
diese Strafe ipso facto sich zuzogen (exc.
tolerati), dürfen Patronate wohl erwerben, aber
von deren Rechten gleichfalls keinen Gebrauch
machen, aber der Bischof darf doch, falls sie dieses
dennoch tun, ihre Präsentation entgegennehmen und
ihr Folge eisten, wenngleich er dazu nicht verpflichtet
ist; er darf mit ihnen auch in kirchlichen Angelegen-
heiten verkehren, braucht es aber nicht. Daß
statt der Kin der unter sieben Jahren, auf welche
der Patronat übergegangen ist, der gesetzliche
Vormund ihn ausübt, unterliegt keinem Zweifel.
Ebenso ist sicher, daß jene, welche das 14. Jahr
überschritten haben, zur selbständigen Betätigung
des Patronats nicht nur fähig, sondern auch aus-
schließlich berechtigt sind, so daß der Vormund,
welcher zur Verwaltung ihrer zeitlichen Güter
bestellt ist, der besondern Bevollmächtigung seitens
seines Pflegbefohlenen bedarf, wenn er in dessen
Namen die Präsentation vornehmen möchte. Den
Kindern zwischen dem 7. und 14. Jahr schreiben
die älteren Kanonisten zumeist das selbständige
Recht auch zur Vornahme der Präsentation zu.
Richtiger aber leugnen dieses die neueren Kano-
nisten, da die Kinder dieses Alters zur aktiven
Wahl unfähig sind, Wahl und Präsentation aber
rechtlich einander gleichstehen. Wird ein patronats-
berechtigtes Gut zu Lehen, Erbpacht, Erb-
zins verliehen, so geht der Patronat, falls im
Vertrag nicht anders bestimmt ist, mit den sonstigen
auf dem Gut ruhenden Rechten auf den Lehens-
mann, Pächter über. Der bloße Nutznießer, ebenso
der Ehemann hinsichtlich des dem Dotalgut der
Patronatsrecht.
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Frau inhärierenden Patronats und der Seauester
haben nur die Befugnis zur Ausübung des Patro-
natsrechts, dem gewöhnlichen Pächter und Pfand-
gläubiger steht aber auch diese nicht zu.
4. Gegenstand des Patronats können alle
Kirchen sein, und zwar a) Pfarrkirschen, jedoch
auch Filialkirchen. Der Patronat an Kirchen
schließt den an der Pfründe des Vorstehers der
Kirche ein. Kathedralkirchen können dagegen eben-
sowenig wie das Papsttum, der Kardinalat, noch
anderseits die Prälaturen an Dom-, Stifts= und
Klosterkirchen dem Patronat unterworfen sein.
An bischöflichen Stühlen kann zwar ein Nomi-
nationsrecht den Landesfürsten eingeräumt wer-
den, doch beruht dies auf päpstlichem Privileg
und unterliegt nicht den Grundsätzen des Patro-
nats. Die angeführten Prälaturen können höch-
stens in geistlichem, die übrigen Kollegiat- und
Kapitelspfründen auch im Laienpatronat stehen.
b) Einzelne Benefizien. Daher können mehrere
Benefizien ein und derselben Kirche verschiedene
Patrone haben. c) Annicht ständigen, sondern
zeitweilig verliehenen kirchlichen Stellen kennt
das Kirchenrecht zwar nicht Patronate, aber patro-
natsähnliche Rechte. Ebenso gibt es patronats-
ähnliche Rechte an kirchlichen Stiftungen; doch
treten dieselben nicht gemeinrechtlich ein, sie be-
dürfen eines ausdrücklichen Vorbehalts seitens
des Stifters und können dann z. B. die Be-
fugnis enthalten, den Vermögensverwalter vor-
zuschlagen, sowie unter gewissen Voraussetzungen
Einkünfte aus dem Stiftungsvermögen zu be-
ziehen.
5. Die Rechte und Pflichten des Patrons
faßt die Glosse (zu c. 25, X de iure patr. 3,
38) in folgende Verse zusammen: Patrono de-
betur honos, onus utilitasque; Praesentet,
praesit, defendat, alatur egenus. Sie gelten
vom Patron einer Kirche; dieser Patronat ist eben
der ursprüngliche und zugleich Typus des Patro-
nats an bloßen Pfründen. Der Patronat enthält
a) gewisse, vorzüglich liturgische Ehrenrechte
(cura honorifica). Diese sind: ein besonderer
Kirchensitz, der sich aber außerhalb des Chors be-
finden muß; ein Ehrenplatz bei Prozessionen; die
Anbringung des Familienwappens in der Kirche;
ein Begräbnisplatz in derselben; das Trauer-
geläut; die Erwähnung seines Namens im all-
gemeinen Gebet; das Recht auf den Friedenskuß
in der feierlichen Messe; die besondere Inzen-
sation bei der Feier der heiligen Messe, Aus-
zeichnung bei der allgemeinen Austeilung des
Weihwassers; Darreichung der geweihten Kerzen
am Lichtmeßtag, der geweihten Palmen am
Palmsonntag. Doch stehen diese Ehrenrechte in
manchen Gegenden entweder sämtlich oder zum
Teil nicht im Gebrauch und können auch dort,
wo sie noch im Gebrauch sich befinden, in dem
einzelnen Fall durch Verjährung verloren ge-
gangen sein. Auf dem gemeinen Recht beruht nur
das ius processionis.