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(Nr. 135.) Ministerialverordnung vom 27. Juli 1915 über den Verkehr mit Olfrüchten und
den daraus gewonnenen Produkten.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Olfrüchten und den
daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 438)
bestimmen wir:
Höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde im Sinne der Bundes-
ratsverordnung ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Weimar, den 27. Juli 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Hunnius i. B.
(Nr. 136.) Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Bullen-
haltungsverein in Unterpörlitz.
Dem Bullenhaltungsverein in Unterpörlitz ist in Gemäßheit des § 22 des
Bürgerlichen Gesetzruchs und § 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche die Rechtsfähigkeit verliehen worden.
Weimar, den 15. Juli 1915.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
(Nr. 137.) Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung der Abgaben zu den Verbands-
kassen der Viehbesitzer.
Zur Bestreitung der nach den §§ 25 und 26 des Ausführungsgesetzes vom
27. März 1912 zum Reichsviehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 — Regierungs-
blatt S. 205 — zu leistenden, von den Viehverbandskassen zu tragenden Ent-