Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Willen des Kaisers in militärischer und, da die Finanzwirt— 
schaft des Reiches hauptsächlich von den Einmmhmen aus den 
Zöllen und Verbrauchsabgaben abhängt, finanzieller Beziehung 
keine Anderung herbeigeführt werden. 
5. Die Stimme des Präsidiums muß ferner in die 
Mehrheit enthalten sein oder doch wenigstens nicht wider- 
sprechen bei der Beschlußnahme über Abänderungsvorschläge 
betr. die zur Ausführung der im Art. 35 aufsgeführten Zoll- 
und Steuergesetze dienenden Verwaltungsvorschriften und Ein- 
richtungen) sowie derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche 
den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten 
erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen oder die 
in den Zollausschüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zoll- 
grenze erforderlichen Maßregeln. “) 
c. Man hat bisweilen in Beziehung auf die vorgenannten 
Fälle von einem Vetorecht des Kaisers gesprochen. Doch ist 
dieser Ausdruck staatsrechtlich insofern ungenau, als ein Bun- 
desratsbeschluß hier gar nicht zur Entstehung kommt, wenn 
die Stimme des Präsidiums sich für die Aufrechterhaltung der 
bestehenden Einrichtungen ausspricht. Praktisch allerdings sind 
die Wirkungen ähnlich wie bei einem kaiserlichen Vetorecht. 
d. Das Ausschlagrecht Preußens besteht nach dem Wort- 
laute des Art. 5 Abs. 2 nur gegenüber Gesetzesvorschlägen; 
von Verwaltungsvorschriften ist hier nicht, wie in Art. 37 
Reichsverfass. die Rede, sodaß eine Beschränkung auf Gesetzes- 
. 
83) Vgl. über diesen Ausdruck die Ausführungen des Antragstellers 
Abg. Twesten im konst. Reichstage am 21. März 1867, Sten. Ber, S. 309: 
Man hat gemeint, statt „Einrichtungen“ zu fagen „Gesetze“. Ich glaube 
aber, daß „Einrichtungen“ stehen bleiben müssen. Denn es gibt manche 
Einrichtungen sowohl im Militärwesen wie sonst im Staate, die nicht aus- 
drücklich auf Gesetzen beruhen, sondern tatsächlich bestehen, auf welche sich 
aber künftige Gesetze wohl beziehen können, und ich meine, die Krone 
Preußens muß in der Lage sein, auch dann ein Veto einzulegen, wenn es 
versucht werden sollte, durch die Gesetzgebung Anderungen an solchen Ein- 
richtungen zu treffen, welche bisher nicht auf ausdrücklich gesetzlichen Be- 
stimmungen beruhen. Ich glaube daher, beim Worte „Einrichtungen“ 
stehen bleiben zu müssen.“ 
84) Art. 37, 35 Reichsverfass.; § 6, Abs. 1, Z. 4 Geschäftsordnung f. 
den Bundesrat.
	        
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