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Willen des Kaisers in militärischer und, da die Finanzwirt—
schaft des Reiches hauptsächlich von den Einmmhmen aus den
Zöllen und Verbrauchsabgaben abhängt, finanzieller Beziehung
keine Anderung herbeigeführt werden.
5. Die Stimme des Präsidiums muß ferner in die
Mehrheit enthalten sein oder doch wenigstens nicht wider-
sprechen bei der Beschlußnahme über Abänderungsvorschläge
betr. die zur Ausführung der im Art. 35 aufsgeführten Zoll-
und Steuergesetze dienenden Verwaltungsvorschriften und Ein-
richtungen) sowie derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche
den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten
erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen oder die
in den Zollausschüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zoll-
grenze erforderlichen Maßregeln. “)
c. Man hat bisweilen in Beziehung auf die vorgenannten
Fälle von einem Vetorecht des Kaisers gesprochen. Doch ist
dieser Ausdruck staatsrechtlich insofern ungenau, als ein Bun-
desratsbeschluß hier gar nicht zur Entstehung kommt, wenn
die Stimme des Präsidiums sich für die Aufrechterhaltung der
bestehenden Einrichtungen ausspricht. Praktisch allerdings sind
die Wirkungen ähnlich wie bei einem kaiserlichen Vetorecht.
d. Das Ausschlagrecht Preußens besteht nach dem Wort-
laute des Art. 5 Abs. 2 nur gegenüber Gesetzesvorschlägen;
von Verwaltungsvorschriften ist hier nicht, wie in Art. 37
Reichsverfass. die Rede, sodaß eine Beschränkung auf Gesetzes-
.
83) Vgl. über diesen Ausdruck die Ausführungen des Antragstellers
Abg. Twesten im konst. Reichstage am 21. März 1867, Sten. Ber, S. 309:
Man hat gemeint, statt „Einrichtungen“ zu fagen „Gesetze“. Ich glaube
aber, daß „Einrichtungen“ stehen bleiben müssen. Denn es gibt manche
Einrichtungen sowohl im Militärwesen wie sonst im Staate, die nicht aus-
drücklich auf Gesetzen beruhen, sondern tatsächlich bestehen, auf welche sich
aber künftige Gesetze wohl beziehen können, und ich meine, die Krone
Preußens muß in der Lage sein, auch dann ein Veto einzulegen, wenn es
versucht werden sollte, durch die Gesetzgebung Anderungen an solchen Ein-
richtungen zu treffen, welche bisher nicht auf ausdrücklich gesetzlichen Be-
stimmungen beruhen. Ich glaube daher, beim Worte „Einrichtungen“
stehen bleiben zu müssen.“
84) Art. 37, 35 Reichsverfass.; § 6, Abs. 1, Z. 4 Geschäftsordnung f.
den Bundesrat.