Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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vertretung wären,?) sodaß schon aus diesem Grunde die irr— 
tümliche Gleichstellung des Bundesrates mit einem Oberhause 
erklärlich ist. 
Voraussetzung für die Anerkennung der Stellung des 
Bundesrats als Reichsorgan ist die Annahme, daß das Reich, 
was v. Seydel ja bestreitet, !) ein Bundesstaat sei. Steht 
man auf dem Standpunkt des Staatenbundes, dann bleibt 
allerdings nur noch übrig, den Bundesrat für einen Kongreß 
der Vertreter der Verbündeten zu erklären und von einer Doppel- 
natur abzusehen. 
2. Entsprechend dem föderalistischen Element im Organis- 
mus des Reiches und seiner Entstehung aus dem ehemaligen 
Bundestage dient der Bundesrat, wie Laband 35) sagt, „zur 
Ausübung und Geltendmachung der Mitgliedschaftsrechte der 
einzelnen Bundesstaaten.“ 35) Ahnlich äußert sich Fürst Bismarck 
in der Reichstagssitzung vom 1. April 1871, Sten. Ber. I, S. 95 
bezüglich des Antrags des Abg. Schulze, den Ausdruck „Bundes- 
rat" in „Reichsrat"“ abzuändern: „Der Bundesrat ist nicht 
eigentlich eine Reichsbehörde, er vertritt das Reich als solches 
nicht; das Reich wird nach außen durch den Kaiser vertreten, 
das gesamte Volf wird durch den Reichstag vertreten; der 
Bundesrat ist nach unserer Auffassung recht eigentlich eine 
Körperschaft, in welcher die einzelnen Staaten zur Vertretung 
gelangen, die ich nicht als zentrifugales Element, aber als die 
Vertretung berechtigter Sonderinteressen bezeichnen möchte, und 
wir halten diesem Berufe des Bundesrates gerade das Wort 
  
33) Art. 12, 13 Reichsverfassung. 
34) Vgl. Seydel, Komm., S. 123 f., Jahrb. III, S. 276, in Hirths. 
Annalen 1876, S. 647. Bei seiner Theorie übersieht er jedoch die Macht- 
mittel der Zentralgewalt. 
35) Laband, Staatsr. I., S. 236. 
36) Vgl. Herwegen, S. 32: „Die Stellung der deutschen Fürsten als 
Träger der Reichsstaatsgewalt findet ihren rechtlichen Ausdruck in dem 
ihnen zustehenden Mitgliedschaftsrecht im Bundesrate.“ Hier lebt die 
einzelstaatliche Souveränität fort als Teil der Gesamtsouveränität des 
Deutschen Reiches. „Innerhalb des Bundesrates findet die Sonveränität 
einer jeden Regierung ihren unbestrittenen Ausdruck.“ (Bismarck im konst. 
Reichstage des Norddeutschen Bundes am 27. März 1867, Sten. Ber. 
S. 388.) 
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