Full text : Der Geschäftsgang im Bundesrat.

l18  —

LIIIIIXXX  wir  befürchtet  haben,
burch  und  Wort  „ielchsrat"  die  staatsrechtliche  Stellung  dieser
Mmursurullon  qu  verbumeln  und  ul##t  mit  dem  richtigen  Namen
u  begeluhnen.“  „Oer  Dundesrat  hat  hiernach  auch  einen  völkewotbttlihen
  Eharaxter.  Das  Mittel,  durch  welches  die  Einzels#nalen
  ihren  autell  an  der  Slaatsgewalt  ausüben,  ist  die  Alummm
  in  Aundesrat.

V.  Ar.  0  Relchsverf.  sagt:  „Der  Bundesrat  besteht  aus
ben  Vertreternur)  der  Mitglieder  des  Bundes",  er  ist  bis  —
ganlsterte  Eiuhell  der  Bevollmächtigten  der  „Bundesglieder  *
Es  sraul  sich  hler,  was  unter  „Mitglieder  des  Bundes  v
standen  1l.  Die  Meinungen  hierüber  sind  geteilt.  Eine  grebe
Auzahl  von  Schriftstellern  sagt,  daß  die  Fürsten  der  22  Mlolarchischen
  Slaalen  des  Reiches  und  die  Senate  der  3  Hanf
stüdle,  v)  andere,  daß  die  Staaten  selbst  im  Bundesrate
treten  selen.  Fürst.  Bismarck  neigte  der  letzteren  Ansicht  3#
So  sagle  er  in  den  Reichstagssitzungen  vom  1.  und.  19.  Avril
(871  110)  „Der  Bundesrat.  ist  nach  unserer.  Auffassung.  reckt
eigentlich  eine  Körperschaft,  in  welcher  die  einzelnen  Staattzur
  Vertretung  gelangen"  und  „wenn  ich  sage,  er  wiegt  schwerer
als  ein  gewöhnliches  erstes  Haus,  so  ist  das,  weil  er  zugleich
oaoln  Staatenhaus  im  vollsten  Sinne  des  Wortes  ist“,  serner
„da  (im  Bundesrat)  stimmt  nicht  der  Freiherr  von  Friesen,
sondern  das  Königreich  Sachsen  stimmt  durch  ihn  —  —  —  es
ist  so  recht  eigentlich  das  Votum  eines  Staates,  ein  Votum
in  elnem  Staatenhaus.“  4#)

–

67)  Der  Begriff  der  Vertretung  ist  hier  nicht  im  privat-,  sondern  im
Ussentrich  rechtlichen  Sinne  zu  verstehen.  (Kliemke,  S.  17.)

88)  Art.  7  Abs.  2  und  19  Reichsverfassung.

39)  Nach  ihrer  Ansicht  sind  also  die  Kammern  der  Eingelstaaten  im
Wundesrate  nicht  mitvertreten.  Diese  Auffassung  ist  nach  obiger  Ausfllhrung,
  die  erglbt,  daß  die  Bundesstaaten  vertreten  sind,  unhaltbar.  Die
Meglerungen  kommen  uur  als  Repräsentanten  ihrer  Staaten  in  Betrachi.
Wlerdlugs  ist  eine  besondere  Vertretung  der  Volksvertretungen  im  Reiche
nicht  vorhanden.  «

40)  Sten.  Ber.,  S.  05  und  298;  Poschinger,  II,  S.  110  f.

1  41)  So  heißt  es  auch  im  Kommissionsbericht  der  württembergischen
Abgeordnetenkammer  in  der  4.  Sitzung  des  Landtags  1870—71,  §  10,
Mat.  III,  S.  406:  „Da  die  Mitglieder  des  Bundesrats  Vertreter  ihrer