Full text : Der Geschäftsgang im Bundesrat.

—  16  —

Zuständigkeitsvermutung  für  den  Bundesrat  spricht,  währent
die  anderen  Reichsorgane  einen  besonderen  Rechtstitel  für  ihre
Tätigkeit  nötig  haben.  2))  Bismarck  bezeichnet  ihn  aus  diesem
Grunde  als  „die  Gesamtvertretung  des  wirklichen  Souveräns
im  Bunde“;  er  „repräsentiert  die  Gesamt-Souveränität  für
Deutschland.  30)  Der  Bundesrat  ist  also  ebensowenig  Souverän
des  Reiches?1)  wie  der  Kaiser,  sondern  er  ist  wie  dieser  ein
Organ  des  Reiches,  aber  Repräsentant  des  Inhabers  der  souveränen
  Reichsgewalt.

Man  kann  den  Bundesrat  mit  einem  gewissen  Recht  als
das  höchste  Organ  des  Reiches  bezeichnen,  weil  ihm  die  Sanktion
der  Gesetze,  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  unter  den
Bundesgliedern  und  zwischen  den  obersten  Reichs=  und  Landesbehörden
  zusteht,  gegen  dessen  Ausspruch  es  keine  Berufung  an
eine  höhere  Instinz  gibt.  Weil  der  Bundesrat  das  hervorragendste,
  dann  aber  auch  weil  er  das  älteste  Organ  im  Reiche
ist,  hat  die  Reichsverfassung  ihn  an  die  erste  Stelle  unter  den
Organen  des  Deutschen  Reiches  gestellt.  35)

Eigentümlich  beim  Bundesrate  ist  seine  Wirksamkeit,  in
welcher  Beziehung  er  dem  Reichstage  gleichsteht;  denn  er
kann  nur  beschließen,  aber  nicht  durchführen.  Der  Bundesrat
sanktioniert  z.  B.  die  Gesetze,  erlassen  aber  werden  sie  vom
Kaiser;  er  hat  gemäß  Art.  19  Reichsverf.  die  Exekution  gegen
Bundesglieder  zu  beschließen,  durchgeführt  wird  diese  aber
ebenfalls  vom  Kaiser.  So  steht  die  Befehls=  und  Zwangsgewalt
  dem  Kaiser  und  nicht  dem  Bundesrate  zu.  In  dieser
Ahnlichkeit  der  bundesratlichen  Tätigkeit  mit  der  des  Reichstags
liegt  es  begründet,  daß  beide  Versammlungen,  die  doch  in
sonstiger  Beziehung  so  grundverschieden  voneinander  sind,  in
der  Reichsverfassung  nebeneinander  genannt  werden,  als  wenn
sie  gleichartig  und  vielleicht  die  zwei  Kammern  einer  Volks- 



29)  Mehyer,  Lehrb.,  S.  426;  Herwegen,  S.  55;  Dambitsch,  S.  196,
213;  Anschütz,  Enzykl.,  S.  538  f.;  v.  Seydel,  Jahrb.  III,  S.  284;  Zorn,
Staatsr.  I,  S.  169;  A.  A.  Bornhak,  S.  155.

30)  Reichstagssitzung  am  27.  März  1879,  Sten.  Ber.,  S.  669;  Gedanken
  und  Erinnerungen  II,  S.  190.

31)  Val.  Held,  S.  105;  F.  Müller,  S.  25;  Roesler,  S.  17.

32)  Bornhak,  S.  155.