Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Handelt es sich um Pfändung der Besoldung, die der Vorstand der Justizbehörde 
bezieht, so ist das Justiz-Ministerium ermächtigt, den Staatsfiskus als Drittschuldner zu 
vertreten. 
Dresden, den 23. November 1894. 
Die Ministerien der Finanzen und der Justiz. 
v. Thümmel. Schurig. 
Böhm. 
  
  
Nr. 57. Bekanntmachung, 
die Gemeindeverfassung der Stadt Markranstädt betreffend; 
vom 10. Dezember 1894. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 22. September 1874, die Verfassungs- 
verhältnisse der Städte betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 325 flg.), wird hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß 
die Stadt Markranstädt 
nach dem mit Genehmigung des Ministeriums des Innern gefaßten Beschlusse des Stadt- 
gemeinderaths daselbst aus der Reihe derjenigen Städte, welche die Städteordnung für 
mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 angenommen haben, ausgeschieden ist 
und ihre Verfassung nach den Bestimmungen der Revidirten Städteordnung vom nämlichen 
Tage geordnet hat. 
Dresden, am 1 0. Dezember 1894. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Münckner. 
  
Druck und Verlag der Kömigl. Hefbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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