Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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deren Auftrag gemäß handeln und die ihnen obliegenden Ge— 
schäfte sorgfältig erledigen, insbesondere Erklärungen abgeben, 
ihrer Instruktion entsprechend stimmen und Bericht an ihre 
Regierungen über die Vorgänge im Bundesrat erstatten. Wenn 
der Bevollmächtigte, wie regelmäßig, zugleich Beamter des 
Absendestaates ist, so untersteht er dem hier geltenden Beamten— 
recht, der einzelstaatlichen Disziplin und bezieht ein entsprechen— 
des Gehalt.20) » 
Es hat sich die Praxis herausgebildet, daß zu preußischen 
Bundesratsvertretern außer den Chefs der wichtigeren preußz— 
schen Ministerien die Staatssekretäre, bisweilen auch die Unter- 
staatssekretäre der Reichsämter genommen werden?), die somit 
nicht preußische Beamte sind, sondern als Reichsbeamte?) dem 
Reichskanzler unterstehen. Natürlich sind sie deswegen nicht 
kaiserliche, sondern formell preußische Bevollmächtigte?:), wenn 
auch tatsächlich dadurch das Reich selbst durch die Chefs seiner 
Verwaltungsressorts im Bundesrate vertreten ist, da in Reichs- 
  
hierzu die Erklärungen der Abg. Bachem und Schrader im Reichstage am 
28. Jannar 1902, Sten. Ber., S. 3703 f.) 
20) v. Mohl, S. 277 f.; Laband, Staatsr. I, S. 245; Reichsstaatsr., 
S. 63 f.; Arndt, Staatsr., S. 44; Römer, S. 71; Schulze, Lehrb. II, 
S. 51; Graßmann, im Archiv für öffentl. Recht XI, S. 334; Dambitsch, 
S. 265; Pistorius, S. 197. 
21) Der Grund besteht darin, die Politik des Reiches und Preußens 
zu verbinden, um Widersprüche zwischen den leitenden Staatsmännern aus- 
zuschalten, dann aber auch, um eine Verbindung der Reichsverwaltung mit 
den gesetzgebenden Körperschaften herzustellen. Vgl. Fürst Bismarck in der 
Reichstagssitzung vom 10. März 1877, Sten. Ber., S. 73: „Was hat denn 
eigentlich der König von Preußen für einen Beruf, dem Reichspostmeister, 
dem Chef der Abteilung für Elsaß-Lothringen und dem Chef des Reichs- 
finanzministeriums, des Reichskanzleramts eine von 17 preußischen Stimmen 
zu leihen, während eine Menge preußische Beamte vorhanden sind, die viel- 
leicht für rein preußische Interessen ganz nützlich im Bundesrate wären. 
Da aber der König von Preußen zugleich Kaiser, sein Ministerpräsident 
zugleich Reichskanzler ist, so hat sich dies von selbst gemacht.“ 
22) Sonst stehen die Vertreter der Bundesstaaten als solche nicht im 
Reichsdienst. (Vgl. § 1 R. B. Ges.) Ebenso Schulze, Lehrb. II, S. 48, 51; 
Zorn, Staatsr. I, S. 166; Herwegen, S. 46; F. Müller, S. 31; M. Miller, 
S. 7f.; Dambitsch, S. 265; Laband, Staatsr. I, S. 377, 244; Meoher, 
Lehrb., S. 438. 
23) Vgl. Laband, Staatsr., S. 245.
	        
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