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deren Auftrag gemäß handeln und die ihnen obliegenden Ge—
schäfte sorgfältig erledigen, insbesondere Erklärungen abgeben,
ihrer Instruktion entsprechend stimmen und Bericht an ihre
Regierungen über die Vorgänge im Bundesrat erstatten. Wenn
der Bevollmächtigte, wie regelmäßig, zugleich Beamter des
Absendestaates ist, so untersteht er dem hier geltenden Beamten—
recht, der einzelstaatlichen Disziplin und bezieht ein entsprechen—
des Gehalt.20) »
Es hat sich die Praxis herausgebildet, daß zu preußischen
Bundesratsvertretern außer den Chefs der wichtigeren preußz—
schen Ministerien die Staatssekretäre, bisweilen auch die Unter-
staatssekretäre der Reichsämter genommen werden?), die somit
nicht preußische Beamte sind, sondern als Reichsbeamte?) dem
Reichskanzler unterstehen. Natürlich sind sie deswegen nicht
kaiserliche, sondern formell preußische Bevollmächtigte?:), wenn
auch tatsächlich dadurch das Reich selbst durch die Chefs seiner
Verwaltungsressorts im Bundesrate vertreten ist, da in Reichs-
hierzu die Erklärungen der Abg. Bachem und Schrader im Reichstage am
28. Jannar 1902, Sten. Ber., S. 3703 f.)
20) v. Mohl, S. 277 f.; Laband, Staatsr. I, S. 245; Reichsstaatsr.,
S. 63 f.; Arndt, Staatsr., S. 44; Römer, S. 71; Schulze, Lehrb. II,
S. 51; Graßmann, im Archiv für öffentl. Recht XI, S. 334; Dambitsch,
S. 265; Pistorius, S. 197.
21) Der Grund besteht darin, die Politik des Reiches und Preußens
zu verbinden, um Widersprüche zwischen den leitenden Staatsmännern aus-
zuschalten, dann aber auch, um eine Verbindung der Reichsverwaltung mit
den gesetzgebenden Körperschaften herzustellen. Vgl. Fürst Bismarck in der
Reichstagssitzung vom 10. März 1877, Sten. Ber., S. 73: „Was hat denn
eigentlich der König von Preußen für einen Beruf, dem Reichspostmeister,
dem Chef der Abteilung für Elsaß-Lothringen und dem Chef des Reichs-
finanzministeriums, des Reichskanzleramts eine von 17 preußischen Stimmen
zu leihen, während eine Menge preußische Beamte vorhanden sind, die viel-
leicht für rein preußische Interessen ganz nützlich im Bundesrate wären.
Da aber der König von Preußen zugleich Kaiser, sein Ministerpräsident
zugleich Reichskanzler ist, so hat sich dies von selbst gemacht.“
22) Sonst stehen die Vertreter der Bundesstaaten als solche nicht im
Reichsdienst. (Vgl. § 1 R. B. Ges.) Ebenso Schulze, Lehrb. II, S. 48, 51;
Zorn, Staatsr. I, S. 166; Herwegen, S. 46; F. Müller, S. 31; M. Miller,
S. 7f.; Dambitsch, S. 265; Laband, Staatsr. I, S. 377, 244; Meoher,
Lehrb., S. 438.
23) Vgl. Laband, Staatsr., S. 245.