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als Recht und Pflicht zusteht. Die Instruktion der Bevoll—
mächtigten ist nur eine innere Angelegenheit der Einzelstaaten
und Sache der Einzelstaatsregierungen, die hierin vollständig
freie Hand haben, sodaß sie ihrem Vertreter eine unabhängigere,
von seinen eigenen Entschließungen geleitete Stellung im Bundes-
rate einräumen können?) oder nicht 20); die Reichsverfassung
stellt hierfür keine Bedingungen auf; auch haben Kaiser?y,
Reichstag oder der Bundesrat selbst keinen rechtlichen Einfluß
dabei geltend zu machen. Wohl sollen sich die Einzelstaats.
regierungen von allgemeinen, und nicht allein von partikula-
ristischen Gesichtspunkten leiten lassen; jedoch ist dies nicht eine
juristische, sonbern nur eine moralische Verpflichtung. Vonseiten
des Reichs liegt keine Möglichkeit vor, den Instruktionsgeber
irgendwie dieserhalb verantwortlich zu machen. 4
Die Regierungen der Einzelstaaten sind aber gemäß dem
Landesverfassungsrecht für die Art und Weise der Instruierung *2
der Bundesratsmitglieder sowie für eine etwaige Unterlassung
derselben 33) verantwortlich. So sagt Fürst Bismarck im kon-
stituierenden Reichstage am 27. März 1867:334) „Es liegt auf
der Hand, daß in dem verfassungsmäßig vorhandenen Maße
29) Hier kommt besonders der Fall in Frage, wo der betreffende
Ressortminister selbst die Vertretung im Bundesrate ausübt.
30) So kann die Instruktion dahin gehen, daß der Bevollmächtigte
eine bestimmt formulierte Erklärung abgeben soll, oder daß er allgemeine
Richtlinien erhält, oder daß alles seinem eigenen Ermessen überlassen wird,
oder daß ihm Stimmenthaltung anbefohlen wird.
31) Die preußischen Bevollmächtigten werden nicht vom Kaiser, sondern
vom König von Preußen als solchem bezw. dem preußischen Staatsmini-
sterium instruiert.
32) Keinen Unterschied macht es, daß ein Minister, statt andere Per-
sonen zu instruieren, selbst an den Bundesratsverhandlungen und abstim-
mungen teilnimmt, da derselbe auch hier nicht für die Abstimmung, sondern
für die hierin sich äußernde Instruktion verantwortlich wird.
33) Diese Regierungsverantwortlichkeit bezieht sich aber nicht auf die
Bundesratsbeschlüsse oder gar auf Reichsgesetze. (Vgl. Pistorius, S. 196.)
84) Sten. Ber., S. 397. (Vgl. ferner Bismarck im ersten Nordd.
Reichstage 1867, Sten. Ber. I, S. 137, im preußischen Abgeordnetenhause I,
S. 378. Die gleiche Ansicht vertritt Twesten daselbst am 6. Mai 1867,
Sten. Ber., S. 29, als er über die norddeutsche Bundesverfassung Bericht
erstattete.