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deutung des Gegenstandes dies angemessen erscheinen ließ“.
Diese gutachtliche Tätigkeit ist insofern verschieden von der
eines Einzellandtages, als es sich hier um eine von der Re—
gierung abhängige Staatsbehörde handelt, die auch schon auf
Grund ihrer Zusammensetzung nicht die Macht der Krone
irgendwie beschränken kann und will.
Da die Jüstruktion der Bundesratsbevollmächtigten zu den
Regierungsakten der Einzelstaaten gehört, so sind hierbei die
verfassungsmäßigen Zentralbehörden lätig, also die Staats-
ministerien in der Weise, daß entweder die Instruktion, wie
es meistens der Fall sein wird, auf Grund einer entsprechenden
Delegation durch einen Ministerialerlaß nach Vortrag vor dem
Monarchen erfolgt, oder aber durch den Landesherrn (evtl. den
Regenten oder sonstigen Stellvertreter) mit Gegenzeichnung eines
oder mehrerer verantwortlicher Minister.“) Dies gilt für ganz
Deutschland, außer den beiden Mecklenburg, die keine Ver-
fassung haben. 6
Der Bundesrat kann und braucht die Instruktion seiner
Mitglieder nicht zu prüfen."3) Dies gilt auch bei Aufhebung
oder Abänderung von Sonderrechten eines Bundesstaates.
Daß der Vertreter sein Votum auch gemäß seiner Instruktion
abgibt, dafür ist er allein seiner heimatlichen Regierung gegen-
über gemäß seinen Dienstgesetzen verantwortlich.“?)Dem Reiche
42) In den Hansestädten stehen Ernennung und Instruktion den
Senaten zu. (Lüb. Verf. Art. 18; Bremer Verf. § 56f.; Hamb. Verf.
Art. 6, Abs. 2, 22.)
43) So die gesamte Literatur. — Eine Instruktionsprüfung jedes
Bundesratsmitgliedes für jede Abstimmung wäre auch sehr umständlich
und störend.
44) Teilweise wird die Ansicht vertreten, daß der Bundesrat in die
materielle Prüfung der Zustimmung des berechtigten Bundesstaates gemäß
Art. 78, Abs. 2 Reichsverf. eintreten müsse.
45) Wenn ein Bevollmächtigter kraft seiner Vollmacht ohne In-
struktion seine Stimme abgibt oder trotz Instruierung nicht oder im
Widerspruch damit abstimmt, so kann dies auch in voller Überzeugung der
Rechtmäßigkeit geschehen, indem ein solches Verhalten dem wirklichen oder
mutmaßlichen Willen der Einzelstaatsregierung für entsprechend gehalten
wird. Es ist auch nicht möglich, bei einem schnellen Wechsel der inner-
politischen Lage die Instruktion den jedesmaligen Verhältnissen so rasch
anzupassen und zu gestalten, noch weniger aber die Entwicklung jeder ein-