Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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deutung des Gegenstandes dies angemessen erscheinen ließ“. 
Diese gutachtliche Tätigkeit ist insofern verschieden von der 
eines Einzellandtages, als es sich hier um eine von der Re— 
gierung abhängige Staatsbehörde handelt, die auch schon auf 
Grund ihrer Zusammensetzung nicht die Macht der Krone 
irgendwie beschränken kann und will. 
Da die Jüstruktion der Bundesratsbevollmächtigten zu den 
Regierungsakten der Einzelstaaten gehört, so sind hierbei die 
verfassungsmäßigen Zentralbehörden lätig, also die Staats- 
ministerien in der Weise, daß entweder die Instruktion, wie 
es meistens der Fall sein wird, auf Grund einer entsprechenden 
Delegation durch einen Ministerialerlaß nach Vortrag vor dem 
Monarchen erfolgt, oder aber durch den Landesherrn (evtl. den 
Regenten oder sonstigen Stellvertreter) mit Gegenzeichnung eines 
oder mehrerer verantwortlicher Minister.“) Dies gilt für ganz 
Deutschland, außer den beiden Mecklenburg, die keine Ver- 
fassung haben. 6 
Der Bundesrat kann und braucht die Instruktion seiner 
Mitglieder nicht zu prüfen."3) Dies gilt auch bei Aufhebung 
oder Abänderung von Sonderrechten eines Bundesstaates. 
Daß der Vertreter sein Votum auch gemäß seiner Instruktion 
abgibt, dafür ist er allein seiner heimatlichen Regierung gegen- 
über gemäß seinen Dienstgesetzen verantwortlich.“?)Dem Reiche 
  
42) In den Hansestädten stehen Ernennung und Instruktion den 
Senaten zu. (Lüb. Verf. Art. 18; Bremer Verf. § 56f.; Hamb. Verf. 
Art. 6, Abs. 2, 22.) 
43) So die gesamte Literatur. — Eine Instruktionsprüfung jedes 
Bundesratsmitgliedes für jede Abstimmung wäre auch sehr umständlich 
und störend. 
44) Teilweise wird die Ansicht vertreten, daß der Bundesrat in die 
materielle Prüfung der Zustimmung des berechtigten Bundesstaates gemäß 
Art. 78, Abs. 2 Reichsverf. eintreten müsse. 
45) Wenn ein Bevollmächtigter kraft seiner Vollmacht ohne In- 
struktion seine Stimme abgibt oder trotz Instruierung nicht oder im 
Widerspruch damit abstimmt, so kann dies auch in voller Überzeugung der 
Rechtmäßigkeit geschehen, indem ein solches Verhalten dem wirklichen oder 
mutmaßlichen Willen der Einzelstaatsregierung für entsprechend gehalten 
wird. Es ist auch nicht möglich, bei einem schnellen Wechsel der inner- 
politischen Lage die Instruktion den jedesmaligen Verhältnissen so rasch 
anzupassen und zu gestalten, noch weniger aber die Entwicklung jeder ein-
	        
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