Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

— 58 — 
bei dahinlautendem Verlangen des Bundesrats erfolgen. ) 
Das gleiche gilt für die Haft des persönlichen Sicherheits- 
arrestes'“)) und des Zeugniszwanges, ) nicht aber für die 
Zeugnisstrafhaft!) und die Haft wegen Zuwiderhandlung gegen 
die Pflicht einer Duldung oder Unterlassung. 
„Die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundes- 
rate, die ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und 
ihrer Beamten Diensten stehenden Personen, soweit sie Aus- 
länder (Nichtpreußen) sind“", sind von der Einkommen-, Er- 
gänzungs= und Gemeindeeinkommensteuer befreit. 's) Außerdem 
genießen nach der kaiserlichen Verordnung betr. die gebühren- 
freie Beförderung von Telegrammen vom 2. Juni 1877 
§* 1 Z. 2 „Telegramme, welche von den Bevollmächtigten zum 
Bundesrate während ihrer Anwesenheit in Berlin in Bundes- 
ratsangelegenheiten aufgegeben werden oder welche an die 
Bevollmächtigten aus anderen Orten des Deutschen Reiches 
in Bundesratsangelegenheiten eingehen“, Gebührenfreiheit im 
ganzen Reiche. Dies gilt auch für die stellvertretenden Be- 
vollmächtigten. 
Zu erwähnen sind schließlich noch die Vorschriften des 
Strafgesetzbuchs, wonach das Unternehmen der Auseinander- 
sprengung einer gesetzgebenden Versammlung des Reichs, der 
Nötigung zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen, der 
gewaltsamen Entfernung von Mitgliedern sowie die durch Ge- 
walt oder Bedrohung mit einer strafbaren Handlung erfolgte 
  
t 
— 
3) 8 .Pr. O. 
§ 933 Z. Pr. O. 
5) § 3 90, Aösl . 2 3 Pr. O. 
4 § 380, Abs. 1, 390 Abs. 1 Z. Pr. O. 
77) § 890 Z. Pr. O 
78) Preuß. SEinkommensteuerge. vom 19. Juni 1906, § 3, Abs. 1, 
3. 3; Ergänzungssteuerges. vom 19. Juni 1906, § 3, Abs. 1; Kommunal= 
abgabenges. vom 14. Juli 1893, § 40, Abs. 1, Z. 2. — Ausnahmen hier- 
von sind in den Absätzen 2 enthalten. — (Vgl. dazu § 24.) 
79) Vgl. dazu § 2, Abs. 2 des Ges. betr. die Portofreiheiten im Ge- 
biete des Norddeutschen Bundes vom 5. Juni 1869: „Alle in Bundesrats- 
sachen, sowie in Militär= und Marineangelegenheiten, als reinen Bundes- 
dienstangelegenheiten, im Nordd. Postgebiete bisher allgemein bestandenen 
Portofreiheiten werden aufrechterhalten.“ 
90 
5 
S O□utu 
S 
*- 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.