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bei dahinlautendem Verlangen des Bundesrats erfolgen. )
Das gleiche gilt für die Haft des persönlichen Sicherheits-
arrestes'“)) und des Zeugniszwanges, ) nicht aber für die
Zeugnisstrafhaft!) und die Haft wegen Zuwiderhandlung gegen
die Pflicht einer Duldung oder Unterlassung.
„Die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundes-
rate, die ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und
ihrer Beamten Diensten stehenden Personen, soweit sie Aus-
länder (Nichtpreußen) sind“", sind von der Einkommen-, Er-
gänzungs= und Gemeindeeinkommensteuer befreit. 's) Außerdem
genießen nach der kaiserlichen Verordnung betr. die gebühren-
freie Beförderung von Telegrammen vom 2. Juni 1877
§* 1 Z. 2 „Telegramme, welche von den Bevollmächtigten zum
Bundesrate während ihrer Anwesenheit in Berlin in Bundes-
ratsangelegenheiten aufgegeben werden oder welche an die
Bevollmächtigten aus anderen Orten des Deutschen Reiches
in Bundesratsangelegenheiten eingehen“, Gebührenfreiheit im
ganzen Reiche. Dies gilt auch für die stellvertretenden Be-
vollmächtigten.
Zu erwähnen sind schließlich noch die Vorschriften des
Strafgesetzbuchs, wonach das Unternehmen der Auseinander-
sprengung einer gesetzgebenden Versammlung des Reichs, der
Nötigung zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen, der
gewaltsamen Entfernung von Mitgliedern sowie die durch Ge-
walt oder Bedrohung mit einer strafbaren Handlung erfolgte
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3) 8 .Pr. O.
§ 933 Z. Pr. O.
5) § 3 90, Aösl . 2 3 Pr. O.
4 § 380, Abs. 1, 390 Abs. 1 Z. Pr. O.
77) § 890 Z. Pr. O
78) Preuß. SEinkommensteuerge. vom 19. Juni 1906, § 3, Abs. 1,
3. 3; Ergänzungssteuerges. vom 19. Juni 1906, § 3, Abs. 1; Kommunal=
abgabenges. vom 14. Juli 1893, § 40, Abs. 1, Z. 2. — Ausnahmen hier-
von sind in den Absätzen 2 enthalten. — (Vgl. dazu § 24.)
79) Vgl. dazu § 2, Abs. 2 des Ges. betr. die Portofreiheiten im Ge-
biete des Norddeutschen Bundes vom 5. Juni 1869: „Alle in Bundesrats-
sachen, sowie in Militär= und Marineangelegenheiten, als reinen Bundes-
dienstangelegenheiten, im Nordd. Postgebiete bisher allgemein bestandenen
Portofreiheiten werden aufrechterhalten.“
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