Full text: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

merkte Fürst Bismarck:6) „Wir legen darauf Wert, daß dieser 
jedensalls unschädliche Zusatz beibehalten werde; daß daraus 
eine subsidiäre Geltung des früheren Bundesrechts deduziert 
werden könnte, muß ich entschieden in Abrede stellen. Gerade 
wenn es hier nicht ausdrücklich erwähnt und dennoch genau 
die Stimmenzahl des früheren Bundesplenums gewählt wäre, 
könnte man eher auf die Vermutung kommen, daß im allge- 
meinen das frühere Recht eine gewisse subsidiäre Bedentung 
haben solle. Aber gerade weil es hier und nirgends wieder aus- 
nahmsweise angezogen ist, fehlt dieser Vermutung jeder Boden.“ 
Die Verfassung des Norddeutschen Bundes enthielt insofern 
eine Anderung in der Stimmführung gegenüber dem Bundes— 
tag,) als Preußen die ehemaligen Stimmen der einverleibten 
Staaten Hannover (4), Kurhessen (3), Holstein Lauenburg (3), 
Nassau (2) und Frankfurt (1) zugerechnet wurden,) sodaß 
Preußen demnach 17 Stimmen führt.) Eine weitere Neuerung 
brachte der Zollvereinigungsvertrag des Norddeutschen Bundes 
mit den süddeutschen Staaten vom 8. Juli 1867,10) indem 
Baden, Kurhessen, Großherzogtum Hessen, Holstein und Luxemburg-Lim- 
burg je 3, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin und Nassau je 2, die 
übrigen, worunter auch noch Liechtenstein war, je eine Stimme. (Vgl. die 
diesbezüglichen Bestimmungen der Deutschen Bundesakte vom. 8. Juni 1815, 
Art. 6. — Pr. G. S. S. 43). Die Gesamtstimmenzahl des weiteren Rats 
war zuerst 69, seit dem Zutritt Hessen-Homburgs 1817 70, zuletzt nur 64, 
die des engeren 17, davon 11 Virilstimmen für die größeren Staaten von 
OÖsterreich bis Luxemburg, und 6 Kuriatstimmen für die kleineren. Das 
Institut der Kuriatstimmen bestand auch im altdeutschen Reichstage für die 
Reichsgrafen und Prälaten. Dagegen hatten die größeren Landesherrn im 
Fürstenkollegium des Reichstags eine mehrfache Stimme. 
6) Sitzung des konst. Reichstags vom 26. März 1867, Sten. Ber. I, 
S. 350. 1 
7) Diese Modifikation erforderte die historische Entwicklung nach Auf- 
lösung des Deutschen Bundes 
8) Art. 6, Abs. 1 Reichsverfass. des Norddeutschen Bundes und des 
Deutschen Reiches. Die Streichung der hier beigefügten überflüssigen Worte 
„mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau 
und Frankfurt“ war bereits im konst. Reichstage angeregt worden, der 
dahingehende Antrag wurde aber. zurückgezogen. 
9) Dagegen hat Preußen für die Gebiete Ost= und Westpreußen, 
Posen und Schleswig keine besonderen Stimmen erhalten. 
10) Zollvereinigungsvertrag Art. 8, § 1 (B. G. Bl. 1867, S. 81). 
Vgl. ferner § 4 des Vertrages vom 23. Nov. 1870 (B. G. Bl. 1871, S. 9.) 
 
	        
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