merkte Fürst Bismarck:6) „Wir legen darauf Wert, daß dieser
jedensalls unschädliche Zusatz beibehalten werde; daß daraus
eine subsidiäre Geltung des früheren Bundesrechts deduziert
werden könnte, muß ich entschieden in Abrede stellen. Gerade
wenn es hier nicht ausdrücklich erwähnt und dennoch genau
die Stimmenzahl des früheren Bundesplenums gewählt wäre,
könnte man eher auf die Vermutung kommen, daß im allge-
meinen das frühere Recht eine gewisse subsidiäre Bedentung
haben solle. Aber gerade weil es hier und nirgends wieder aus-
nahmsweise angezogen ist, fehlt dieser Vermutung jeder Boden.“
Die Verfassung des Norddeutschen Bundes enthielt insofern
eine Anderung in der Stimmführung gegenüber dem Bundes—
tag,) als Preußen die ehemaligen Stimmen der einverleibten
Staaten Hannover (4), Kurhessen (3), Holstein Lauenburg (3),
Nassau (2) und Frankfurt (1) zugerechnet wurden,) sodaß
Preußen demnach 17 Stimmen führt.) Eine weitere Neuerung
brachte der Zollvereinigungsvertrag des Norddeutschen Bundes
mit den süddeutschen Staaten vom 8. Juli 1867,10) indem
Baden, Kurhessen, Großherzogtum Hessen, Holstein und Luxemburg-Lim-
burg je 3, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin und Nassau je 2, die
übrigen, worunter auch noch Liechtenstein war, je eine Stimme. (Vgl. die
diesbezüglichen Bestimmungen der Deutschen Bundesakte vom. 8. Juni 1815,
Art. 6. — Pr. G. S. S. 43). Die Gesamtstimmenzahl des weiteren Rats
war zuerst 69, seit dem Zutritt Hessen-Homburgs 1817 70, zuletzt nur 64,
die des engeren 17, davon 11 Virilstimmen für die größeren Staaten von
OÖsterreich bis Luxemburg, und 6 Kuriatstimmen für die kleineren. Das
Institut der Kuriatstimmen bestand auch im altdeutschen Reichstage für die
Reichsgrafen und Prälaten. Dagegen hatten die größeren Landesherrn im
Fürstenkollegium des Reichstags eine mehrfache Stimme.
6) Sitzung des konst. Reichstags vom 26. März 1867, Sten. Ber. I,
S. 350. 1
7) Diese Modifikation erforderte die historische Entwicklung nach Auf-
lösung des Deutschen Bundes
8) Art. 6, Abs. 1 Reichsverfass. des Norddeutschen Bundes und des
Deutschen Reiches. Die Streichung der hier beigefügten überflüssigen Worte
„mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau
und Frankfurt“ war bereits im konst. Reichstage angeregt worden, der
dahingehende Antrag wurde aber. zurückgezogen.
9) Dagegen hat Preußen für die Gebiete Ost= und Westpreußen,
Posen und Schleswig keine besonderen Stimmen erhalten.
10) Zollvereinigungsvertrag Art. 8, § 1 (B. G. Bl. 1867, S. 81).
Vgl. ferner § 4 des Vertrages vom 23. Nov. 1870 (B. G. Bl. 1871, S. 9.)