Full text: König Friedrich August III. von Sachsen.

im inneren Anschlusse ans Gesamtvaterland vorangegangen; sie sind 
ihres Bolkes leuchtende Vorbilder und Erzieher zur Reichsfreudig- 
keit gewesen; das Wohl des Reiches hat ihnen als Leitstern ihrer 
Entschließungen und Handlungen und als ihr letztes und höchstes Ziel 
gegolten. Aber um so mehr haben sie ein Anrecht darauf, ihrem Hause 
die Anhänglichkeit des angestammten Volkes gewahrt, ihrem Lande 
die Freiheit und Selbständigkeit erhalten und ihrem Staate die in 
den Verträgen bei Gründung des Reiches und in der Reichsver- 
fassung gewährleisteten Möglichkeiten und Voraussetzungen zu einer 
gesunden Entwickelung und insbesondere zur Erfüllung der dem 
Einzelstaate nach der Verfassung des Reiches zukommenden wich- 
tigen Kulturaufgaben vorbehalten zu sehen. Wenn der König 
in selbstbewußter Würde so denkt und sein Regiment danach ein- 
richtet, so tut er nicht nur seine selbstverständliche Pflicht sich 
und seinem Lande gegenüber, sondern er handelt damit auch in 
hohem Maße im Interesse des Reichsganzen und erweist sich ge- 
rade darin als treuer Hüter des Biemarckschen Erbes. Es ist 
ein Naturgesetz von ewiger Wahrheit, daß ein lebendiger Orga- 
nismus, wie er auch im Deutschen Reiche als Bundesstaat gegeben 
ist, nur durch dieselben Lebenskräfte erhalten und zu gesunder Ent- 
wickelung nur mit denselben Grundsätzen ausgebaut werden kann, 
denen er seine Entstehung verdankt und die ihm seine Schöpfer als 
wesenseigentümlich eingepflanzt haben. Dezhalb ist es für Staat 
und Reich von Segen, daß König Friedrich August sich die Gedanken 
des Reichsgründers völlig zu eigen gemacht hat. Denn der geniale 
Reichsgedanke Bismarcks steht wie auf einem Granitsockel auf der 
politischen Eigenexistenz und Selbständigkeit der Einzelstaaten. 
Zede Zerstörung oder Unterhöhlung derselben würde zugleich eine 
Gefährdung des Reichs und eine Sünde am deutschen Volksleben 
bedeuten, weil ihr Gedeihen und die volle und freie Erfüllung der 
ihnen obliegenden Aufgaben die unerläßliche Voraussetzung für das 
Gedeihen des Reiches selbst ist. Das sind keineswegs bloß geschriebene 
Verfassungsgrundsätze oder weltfremde Theorien aus der Studier- 
stube, sondern in der Selbständigkeit der Bundesstaaten spricht sich 
ein geschichtlich begründetes Lebensprinzip des deutschen Volkes 
aus. Die freie Selbstbestimmung gehört nun einmal zum Wesen 
der deutschen Stämme und ist ein Ausfluß ihrer eigensten Natur. 
40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.