Full text : Die Kriegswirtschaft in Stolp 1914-1919.

falls  Buch  zu  führen  und  täglich  Abschluß  zu  machen;  alle  14  Tage  werden
  an  der  Hand  des  Kontrollbuchs  die  abgegebenen  Fleischmarken  eingezogen
  und  abgerechnek.  —  Bis  zum  14.  3.  waren  bereiks  fünf  Ueberkrekungen
  dieser  Bestimmung  gemeldet  und  der  Staatsanwaltschaft  angezeigt.


Die  Höchstpreise  vom  22.  2.  traten  am  1.  3.  mit  Genehmigung  des
Regierungspräsidenten  in  Kraft;  bereits  nach  zwei  Tagen  wurden  sie  ungültig,
  da  der  Regierungspräsident  seinerseits  Höchstpreise  für  Fleisch
festsetzte.  Und  am  selben  3.  3.  beankragte  die  Fleischerinnung  Erhöhung
der  Wurstpreise  mit  der  Begründung,  daß  die  Schweinepreise  gestiegen
seien.  Die  Erledigung  zog  sich  einige  Zeit  hin,  sodaß  die  Fleischer  am
24.  3.  drohen  konnten,  sie  würden  die  Herstellung  von  Rohwurst  einstellen,
  wenn  der  Magistrat  „die  Absicht  habe,  ein  ganzes  Gewerbe  auszuschalten".
  Bei  der  weiteren  Verfolgung  der  Angelegenheit  kam  zur
Sprache,  daß  der  neugegründete  Viehhandelsverband  (PÖH.)  eine
Händlerprovision  von  12  Jr  festgesebt  und  die  Rindviehpreise  um  40  c%
in  die  Höhe  getrieben  hatte.  Ob  es  freilich  richtig  war,  daß  die  Fleischer
  bei  ihrer  neuen  Kalkulation  die  Händlerprovision  von  12  J¼  ohne
weiteres  auf  den  bisherigen  Preis  aufschlugen,  wo  sie  doch  vermutlich
auch  früher  schon  eine  Provision  gezahlt  hatten,  möge  dahingestellt  bleiden.
  Jedenfalls  errechneten  sie  hieraus  und  aus  der  Verteuerung  des
jetzt  —  früher  nicht?  —  für  die  Wurst  nötigen  Rindfleischs  einen  Verlust
  von  11.53  4  je  Schwein,  während  sie  doch,  allerdings  durchaus  mit
Recht,  einen  Gewinn  von  5  c%  beanspruchten.  Infolgedessen  wurden
ihre  Forderungen  zum  größten  Teil  bewilligtk.

Inzwischen  war  von  den  maßgebenden  Behörden  der  lehte  Schritt
zur  Durchführung  der  Zwangswirkschaft  mit  Fleisch  getan  worden,  die
Zusammenfassung  des  Handels  mit  Wieh  und  die  Kontingentierung  der
Giehlieferungen.  Vorher  freilich  hatte  es  noch  ein  ärgerliches  Zwischenspiel
  bürokratischen  Ursprungs  gegeben.  Als  Ende  Januar  die  Verhandlungen
  über  die  „Syndizierung“  des  Viehhandels  vor  dem  Abschluß  standen
und  man  damit  rechnete,  daß  vor  ihrer  Durchführung  noch  überreichliche
Viehkäufe  getätigt  werden  würden,  erließ  am  27.  1.  16  das  stellv.  Generalkommando
  in  Danzig  ein  Ausfuhrverbot  für  Vieh  über  die  Grenzen
des  Korpsbereichs  hinaus,  also,  was  gerade  für  die  Stolper  Beziehungen
  wesentlich  war,  z.  B.  von  Stolp  nach  der  Provinzialhauptstadt;  die
Verordnung  ging  sogar  noch  weiter  und  verfügte,  daß  die  Güterabfertigungsstellen
  die  rollenden  Transporte  aufhalten  sollten.  Damit  waren

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