Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

670 Nr. 86 1918. 
*l 6. 
Die Schuhwaren müssen auf der Sohle im Gelenk in einer für den Käufer leicht 
erkennbaren Weise folgende Angaben durch Stempelaufdruck enthalten: 
1. die zugeteilte Herstellernummer, 
2. den Kleinhändlerverkaufspreis in deutscher Währung, 
3. den Monat und das Jahr der Auszeichnung, 
4. die Größennummer. 
Die vorgeschriebenen Angaben sind vom Hersteller anzubringen. 
Es ist verboten, Schuhwaren, bei denen die Auszeichnung fehlt, in den Verkehr 
zu bringen. Das gleiche Verbot gilt für den, der Kenntnis davon hat, daß die Auszeich- 
nung unrichtige Angaben oder eine falsche Nummer enthält, oder daß die ausgezeichnete 
Preisangabe erhöht oder unkenntlich gemacht ist. · 
§7. 
Veranstaltungen, die eine besondere Beschleunigung des Verkaufs der Schuhwaren 
bezwecken (Sonderverkäufe, Ausverkäufe und dergl.) sind verboten. Ausnahmen kann 
im besonderen Falle die Ortspolizeibehörde auf Antrag zulassen. Die Landeszentral- 
behörde kann an Stelle der Ortspolizeibehörde eine andere Behörde für zuständig 
erklären. 
8 8. 
Für die Erteilung der Genehmigung erhebt die Reichsstelle für Schuhversorgung 
von dem Hersteller Gebühren. Zur Kontrolle der abzuführenden Gebühren ist über die 
zum Versand gebrachten Waren Buch zu führen. Meldevordrucke über die versandten 
Mengen und die Verkaufspreise sind nach Anordnung der Reichsstelle für Schuhversor- 
gung einzureichen. 
8 9. 
Der Reichsstelle für Schuhversorgung oder dem von ihr Beauftragten ist Zutritt 
in die Geschäftsräume sowie Einsicht in die gesamten Geschäftsvorgänge und Geschäfts- 
bücher der Hersteller und Händler gestattet. 
8 10. 
Die Hersteller und Händler haben der Reichsstelle für Schuhversorgung auf Ver- 
langen Auskunft 
1. über ihre Betriebe, Umfang der Erzeugung, Bestände an Rohstoffen, Halb- 
erzeugnissen sowie über Fabrikationsmittel, 
2. über Ein= und Ausgänge und Ein= und Verkaufspreise 
zu erteilen. · 
Das Verlangen kann durch öffentliche Aufforderung gestellt werden. 
5 11. 
Werden die Schuhwaren aus dem Auslande eingeführt, so steht dem Hersteller 
derjenige gleich, der die Waren im Inlande im eigenen oder fremden Namen in den 
Verkehr bringt.
	        
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