Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1766  Nr.  237.  1918.

Die  Meldungen  sind  in  Zukunft  insoweit  es  sich  um  Baumwollerzeugnisse  handelt
beim  Kriegsausschuß  der  Deutschen  Baumwollindustrie  in  Berlin,  Krausenstr.  17,  insoweit
  es  sich  um  Bastfasererzeugnisse  handelt,  beim  Leinenkriegsausschuß  in  Berlin,
Krausenstr.  25—28,  zu  erstatten.

Ferner  bleiben  Bastfasergewebe,  welche  auf  Grund  der  Bekanntmachung  Nr.  W

M.  1000/11.  15.  K.R.A.  gemeldet  worden  sind,  beschlagnahmt.
Artikel  III.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  8.  Dezember  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  8.  Dezember  1918.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung.
Wolffhügel.

(5)  Bekanntmachung  vom  28.  Dezember  1918,  betreffend  Beschlagnahmen,
Höchstpreise  usw.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichs-Demobilmachungsamtes  Nr.  III
441/12.  18.  D.  M.  A.  vom  9.  Dezember  1918,  betreffend  Beschlagnahmen,
Höchstpreise  usw.,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  28.  Dezember  1918.  #

Mecklenburg-Schwerinsches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung.
(Reichsdemobilmachungsamt).

Hekanntmachung  des  Demobilmachungsamts.
Nr.  III.  441/12.  18.  D.  M.X.

Nach  der  Bekanntmachung  des  Reichsdemobilmachungsamts  vom  13.  November
1918  bleiben  alle  von  den  deutschen  Kriegsministevien,  stellvertretenden  Generalkommandos,
  Gouvernements  und  Kommandanturen  erlassenen  Bekanntmachungen
über  die  Regelung  kriegswirtschaftlicher  Verhältnisse  (z.  B.  Beschlagnahmen,  Höchstpreiserlasse
  usw.)  im  Interesse  der  wirtschaftlichen  Demobilmachung  zunächst  in  Kraft.

Hierunter  fallen  auch  alle  von  den  oben  bezeichneten  Stellen  erlassenen  kriegswirtschaftlichen
  Einzelanordnungen,  z.  B.  Herstellungsverbote,  Einzelbeschlagnahmen
  bei  bestimmten  Firmen  usw.,  sofern  sie  nicht  durch  Bekanntmachungen  oder
Einzelverfügungen  des  Reichsdemobilmachungsamts  oder  der  von  diesen  beauftragten
Stellen  oder  der  Stellen,  welche  die  kriegswirtschaftlichen  Einzelanordnungen  erlassen
haben,  inzwischen  außer  Kraft  gesetzt  worden  sind,  oder  noch  außer  Kraft  gesetzt  werden.

Berlin,  den  9.  Dezember  1918.

Das  Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung
(Reichsdemobilmachungsamt).
Koeth.