Contents : Sachsen in großer Zeit. Band II. Die Kriegsjahre 1914 und 1915. (2)

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49  und  50  der  Strafprozeß-Orbnung  stets  nur  unter  unmittelbarer  persönlicher  Leltung  eines
Gerichtemitgliedes  vorzunehmen  sind,  daß  somit,  wo  ein  Justiz-Referendär  zweiter  Klasse  zur
Führung  des  Protokolls  verwendet  wird,  diesem  unter  keinen  Umständen  auch  die  Ka##-sllung
  uberlassen  werden  darf.
Stuttgart  den  12.  April  1852.
Plessen.

b)  Verfügung  in  Betreff  der  Aufbewahrung  der  Münzen  und  Geräthschaften  von  Falschmünzern.

In  Bezlehung  auf  die  aus  Veranlassung  von  Untersuchungen  wegen  Münzverbrechen
in  Gerichtshände  kommenden  falschen  Münzen,  Werkzeuge  und  Materialien  werden  hiermit,
im  Einverständnisse  mit  dem  K.  Finanzministerium,  die  Gerichtsbehörden  angewiesen,  die
beigebrachten  falschen  oder  verfälschten  Münzen  und  die  zu  deren  Fertigung  benützten  Wrrkzeuge
  und  Materiallen  nach  Erlevigung  ver  betreffenden  Untersuchungssachen  könstig  nicht
mehr  an  die  K.  Kameralämter,  sondern  unter  Anschluß  eines  Verzeichnisses  der  einzelnen
Gegenstände,  mit  Angabe  des  Orts,  wo  diese  aufgefunden  worden  find,  und  ver  Namen
und  Heimathorte  der  in  die  Untersuchung  verwickelten  Personen,  an  das  K.  Münzamt  in
Stuttgart  einzusenden.

Da  ferner  in  Folge  der  gegenwärtigen  Verfügung  das  K.  Münzamt,  welches  zu  Ausstellung
  von  Gutachten  über  den  Gehalt  falscher  over  verfälschter  Münzen  und  über  die
muthmaßliche  Art  ihrer  Fertigung  schon  an  sich  die  geeignetste  sachverständige  Stelle  ist,  am
besten  in  der  Lage  seyn  wird,  technische  Vergleichungen  der  aus  verschiedenen  derartigen
Untersuchungssachen  bei  ihm  aufbewahrten  Gegenstände  anzustellen  und  für  die  Beurtheilung
eines  etwaigen  Zusammenhangs  unter  einzelnen  gleichzeitig  oder  in  verschiedenen  Zeitperioden
  zur  Untersuchung  kommenden  Münzverbrechen  Materialien  zu  liefern;  so  werden  die
Untersuchungsgerichte  geeigneten  Falls  von  selbst  darauf  Bedacht  nehmen,  von  den  bei  ihnen
zur  Anzeige  kommenden  Münzverbrechen  unter  Uebersendung  der  zur  Hand  gebrachten  Münzen,
  Werkzeuge  und  Materialien  das  K.  Münzamt  rechtzeltig  zu  benachrichtigen  und  dessen
Aeußerung  in  der  Sache  zu  veranlassen.

Stuttgart  den  23.  April  1852.
Plessen.