gebiet wurde ihr das Kassen-, Rechnungs= und Verpflegungs-
wesen der sämtlichen sächsischen Kriegsgefangenenlager zu-
gewiesen.
Die Intendantur ging nun daran, in die Rechnungs-
legung die unentbehrliche Einheitlichkeit zu bringen. Das
hat sich in der Folge um so mehr bewährt, als die Zahl
der Arbeitskommandos ständig wuchs und zuletzt in ganz
Sachsen auf etwa 20 000 gestiegen war. Auch für den
Fernstehenden dürfte sich daraus ein Begriff von dem Um-
fang der Aufgabe ergeben, die zu bewältigen war.
Mit der Beschaffung der Lebensmittel hatte die Inten-=
dantur der sächsischen Kriegsgefangenenlager nichts zu tun.
Ihr lag nur die Prüfung des Rechenwerkes an der Hand
der Belege ob. Es bedurfte vielfach einer mühsamen An-
leitung des meist wenig geschulten Lagerpersonals, ehe die
erwünschte Einheitlichkeit und Ubersicht in der Abrechnung
erreicht war.
Im Zusammenhang hiermtt sind noch die landwirtschaft-
lichen Betriebe zu erwähnen, die von den Gefangenen-
lagern ins Leben ge-
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Intendantur bleibt als selbständige Behörde bestehen, bis
von den Gefangenenlagern die letzte Abrechnung erfolgt ist.
Dann tritt auch sie von der Schaubühne des Weltkrieges
mit dem Heldenstück „Sachsen in großer Zeit“ abl
Das Verforgungswesen bei den stellv. Intendanturen
von Ratsassessor Dr. Walter Fischer, Dresden
Die schweren Opfer, welche unsere tapferen Truppen
schon in den ersten Schlachten bringen mußten, machten
sich bei den heimatlichen Dienststellen sehr bald auf dem
Gebiete des Versorgungswesens bemerkbar. Galt es doch
mun, die zahlreichen Kriegsbeschädigten sowie die Witwen
und Waisen vor Not zu schützen und in den Genuß der
Versorgungsgebührnisse zu setzen. Die Tätigkeit der stell-
vertretenden Intendanturen erstreckte sich hierbei auf die
Kriegobeschädigten, soweit sie zu den Personen des Soldaten-
standes vom Feldwebel abwärts und zu den Unterbeamten
der Heeresverwaltung gehörten, und auf die Hinterbliebenen
dieser. Ihre Aufga-
rufen wurden. Be-
sonders in den La-
gern Königsbrück
und Bautzen erreich-
ten diese Betriebe
einen bedeutenden
Umfang. Zu ihrer
Errichtung und Un-
terhaltung mußtedie
Heeresverwaltung
beträchtliche Sum-
men vorschießen,
über deren sachge-
mäße Verwendung
die Intendantur
gleichfalls zu wachen
hatte. —
Die Bekleidungs-
wirtschaft der Kriegs
gefangenenlager
war in der Haupt
sache bei den stellver-
tretenden Intendan=
turen verblieben.
Die Intendantur der
sächsischen Kriegsgefangenenlager übernahm aber die Er-
ledigung des gesamten hier einschlagenden Schriftverkehrs mit
den Lagern und die Prüfung des Verwendungsnachweises
über die verausgabten Bekleidungsstücke. Dieser Nachweis
gestaltete sich infolge der Notwendigkeit, für die Tausende
von Gefangenen an die Arbeitgeber Kleidungsstücke heraus-
zugeben, oft recht schwierig, und es kostete auch hier viel
Mühe, eine brauchbare Führung der Kammerbücher zuerzielen.
Einen nicht unbeträchtlichen Zuwachs zu ihrem Arbeits-
gebiet erfuhr die Intendantur, als unter dem 1. 4. 1917
das deutsche Bewachungepersonal den Kommandanturen der
Kriegsgefangenenlager unterstellt wurde. Bis dahin war
der Wachtdienst sowohl in den Stammlagern wie auf den
Außenarbeitskommandos von selbständigen Landsturmf
tionen versehen worden, die den stellvertretenden Korps-
intendanturen Rechnung legten. Nunmehr traten diese For-
mationen als Bewachungsabteilungen zu den Kriegsgefan-
genenlagern, und es mußten eigene Kassenstellen für sie
errichtet werden, die bei der Intendantur der sächsischen
Kriegsgefangenenlager abrechneten. —
Mit dem Anwachsen ihrer Aufgaben war notwendiger-
weise auch eine Vermehrung des Personals der Intendantur
verbunden, so daß schließlich außer dem Vorstand 8 Sekre-
tariatsbeamte und 12 Hilföarbeiter beschäftigt wurden. Die
1#..#
Zugbeladung im Proviantdepot
ben waren jedoch für
die Kriegsbeschädig-
ten und für die Hin-
terbliebenen ver-
schiedener Natur; für
die ersteren oblag
ihnen nur die Zahl-
barmachung und Re-
gelung der von den
Generalkommandos
festgesetzten Versor-
gungsgebührnisse,
für die letzteren hat-
ten sie selbst die Ver-
sorgungsgebührnisse
festzusetzen und zahl-
bar zu machen. Die
Festsetzung der Ver-
sorgungsgebührnisse
und alle Bewilligun-
gen gingen, soweit
die Hinterbliebenen
in Betracht kamen,
am 1. Oklober 1918
auf die neugegrün-
deten Versorgungsämter über, so daß alles, was im folgen-
den von den Intendanturen gesagt ist, von dem genannten
Zeitpunkt ab entsprechend für die Versorgungsämter gilt.
Hinsichtlich aller Geschäfte, die sich auf die Zahlbar=
machung, Regelung und Rechnungslegung beziehen, waren
und sind die Intendanturen als sog. Pensionoregelungs-
behörden tätig. Die hier in Frage kommenden Aufgaben,
zu denen insbesondere auch die Regelung der Militärrenten
bei Aufnahme eines Rentenempfängers in ein Lazarett,
bei Wiederheranziehung zum aktiven Dienst und bei An-
stellung im Zivildienst gehörte, haben den Intendanturen
eine unermeßliche, recht unfruchtbare Arbeit gebracht. Hierzu
kam die Verrechnung der Kosten des sog. Invalidenprü-=
fungogeschäfts, der Lazarettbehandlung, der Badekuren, der
künstlichen Glieder und orthopädischen Hilfsmittel von Ren-
tenempfängern, Aufgaben, die vom 1. Oktober 1918 ab
auf die Versorgungsämter übergegangen sind. — Eine ge-
waltige Arbeit brachte die Uberleitung der Zahlungen auf
die Postanstalten, die diese Zahlungen seit dem 1. Oktober
1918 bewirken.
Wichtiger, weil von sozialer Bedeutung, war der andere
Teil der den Intendanturen im Versorgungswesen zufallen-
den Aufgaben: die Entscheidung über die Versorgungsgebühr-
nisse der Hinterbliebenen und die damit zusammenhängenden
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