Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Erfurt.
(Stadtwappen.)

Mühlhausener  Stadt-Obligation

Littr.  .....  As  .....
über  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  Allerhoͤchsten  Privilegiums  vom  ...........  ....  zur  Aufnahme

  einer  Schuld  von  97,000  Thalern  Behufs  Herstellung  einer  siädtischen
Gasbeleuchtungs-Anstalt  ermächtigt,  bekennt  sich  der  unterzeichnere  Magistrat
Namens  der  Stadt  Mühlhausen  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens
des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  vo  .
Thalern  Preußisch  Kurant,  welcher  Betrag  an  die  Stadt  gezahlt  worden  und
mit  vier  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  97,000  Thalern  geschieht  vom
1.  Oktober  1866.  ab  allmälig  in  Gemäßheit  des  festgestellten  Tilgungsplans  aus
einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  zwei  Prozent
jährlich  unter  Zuwachs  der  ersparten  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen;
  auch  verpflichtet  sich  die  Stadtgemeinde  Mühlhausen,  zur  Tilgung  noch  die
Ueberschüsse,  welche  die  Erträge  der  qu.  Gasanstalk  über  die  MVerriebsausgaben  und
die  planmäßigen  Verzinsungs=  und  Tilgungsbeiträge  etwa  gewähren  werden,
zu  verwenden.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  in  dem  Monate  April  jeden  Jahres
und  beginnt  im  April  1866.  Die  Stadtgemeinde  behält  sich  jedoch  das  Recht
vor,  die  zu  tilgenden  Obligationen  anstatt  der  Ausloosung  aus  freier  Hand  zu
erwerben,  sowie  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verslärken.

Die  ausgeloosten  oder  durch  Ankauf  zur  Tilgung  kommenden  Schuldverschreibungen
  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und
Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich
  bekannt  gemacht.

Diese  Bekanntmachung  erfolgt  zweimal  vor  dem  Jahlungstermine,  nämlich
  in  den  Monaten  Mai  und  September,  im  öffentlichen  Anzeiger  des  Königlich
  Preußischen  Staats-Anzeigers,  im  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu
Erfurt  und  in  dem  Mühlhausener  Anzeiger.  Sollte  eines  dieser  Blatter  eingehen,
  so  wird  von  dem  Magistrate  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung
ein  anderes  subslituirt.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjchrigen  Terminen,  am  1.  April  und  am  1.  Oktober,  von  heute  an
gerechnet,  mit  vier  Prozent  jährlich  in  Preußisch  Kurant  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kämmereikasse  zu  Mühlhausen  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Füälligkeitstermins
  folgenden  Zeit.  Mi

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