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b) sie durften ihre Arbeitsstellen nur mit Genehmigung
der zuständigen Behörde wechseln, wobei Übertritt
aus der Landwirtschaft in die Industrie oder aus
einem Kohlenwerke in einen anderen Betrieb nur
in Ausnahmefällen gestattet wurde;
c) die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses war nur
auis geschäftlichen Gründen und nur zum Zwecke
des Übertritts in ein neues Arbeitsverhältnis zu-
lässig;
d) Meinungsrerschiedenheiten zwischen Arbeitern und Ar-
beitgebern über Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
sowie Lohn-, Unterkunfts= und Behandlungefragen
wurden von Schiedsstellen, den Amtshauptmann-
schaften und Stadträten, geregelt; die oberste In-
stanz war das Generalkommando;
e) verließ der Arbeiter unter Verletzung der bestehen-
den Vorschriften seine Arbeitsstelle, so konnte er
auf Antrag und Kosten des Arbeitgebers zwangs-
weise zurückgeführt werden;
) zur Vorbeugung gegen Vertragsverletzungen und Un-
botmäßigkeiten konnte eine Kaution erhoben werden,
die bei Juwiderhandlungen zur Bestreitung der Un-
kosten verwendet oder auch für verfallen erklärt
werden konnte.
Um die Innehaltung und Uberwachung der Befolgung
dieser Vorschriften zu erleichtern, war es verboten,
a) ausländische Arbeiter ohne eine behördliche Bescheini-
gung über die Genehmigung zur Annahme der Ar-
beitostelle anzuwerben oder einzustellen,
baausländische Arbeiter in irgendeiner Form zum Ver-
lassen ihrer Arbeitsstellen, Verweigern oder Einstel-
len der Arbeit zu verleiten oder sie in diesem Vor-
haben zu unterstützen,
I0) ausländischen Arbeitern ein Arbeitsverhältnis zu ver-
mitteln, ohne daß sie einen Nachweis über die ge-
nehmigte und ordnungsgemäße Beendigung ihres
biöherigen Arbeitsverhältnisses erbrachten,
d) ausländischen Arbeitern Eisenbahnkarten zu lösen.
Außerdem war jeder verpflichtet, von Zuwiderhandlungen
ausländischer Arbeiter gegen die bestehenden Vorschriften
den Behörden Anzeige zu erstatten, selbst wenn die Verstöße
erst geplant waren. Alle erforderlichen Genehmigungen und
etwa erbetenen Befreiungen von der Meldepflicht wurden
von den Amtohauptmannschaften und Stadträten erteilt, so-
weit es sich um Tagereisen im Korpsbereiche, nach der
Arbeitsstelle, um Lebensmittelgänge, Kirchgänge, Arbeits-
wechsel im Bezirk und zwangsweise Zurückführung in den Be-
zirk handelte. In allen übrigen Fällen war die Entscheidung
des stellvertretenden Generalkommandos einzuholen. Eine
besondere Nolle spielte das Sperrgebiet Leipzig. Auf Befehl
des siellvertretenden Generalstabs der Armee hatte das stell-
vertretende Generalkommando die Stadt Leipzig im No-
vember 1914 aus militärischen Gründen in einem Um-
kreise von 20 km für Sperrgebiet erklärt und bestimmt, daß
feindliche Ausländer sich ohne Rücksicht auf Alter und
Geschlecht hier nur dann aufhalten dürften, wenn sie sich
seit vielen Jahren in Deutschland befanden und wenn an-
gesehene Deutsche für die deutschfreundliche Gesinnung die-
ser Aucländer volle Bürgschaft übernahmen. Zur Ver-
hinderung neuen Zuzuges im Sperrgebiete und zur Uber-
wachung der darin verbliebenen Ausländer waren daher
alle diejenigen Fälle, die an sich zur Zuständigkeit der Amts-
hauptmannschaften und Stadträte gehörten, sobald sie das
Sperrgebiet betrafen, dem stellvertretenden Generalkom=
mando vorzulegen. Was die Betätigung der feindlichen
Ausländer in Handel und Gewerbe betraf, so war das
stellvertretende Genkralkommando bestrebt, die Interessen
der deutschen Kaufleute und Gewerbetreibenden in jeder
Hinsicht zu schützen und die Abwanderung von Kapital in
das Ausland zu verhindern. Zu diesem Zwecke wurden die
Handels= und Gewerbebetriebe feindlicher Ausländer über-
wacht, insbesondere ihr Geschäftogebahren kontrolliert.
Stellten sich Mißbelligkeiten heraus, so wurde beim Mini-
sterium des Innern Antrag auf Zwangsverwaltung oder
Geschäftsauflösung gestellt. Bei groben Verstößen (z. B.
Kriegswucher) wurde den Geschäftstreibenden durch Inter-
nierung eine weitere Schädigung volköwirtschaftlicher In-
teressen unmöglich gemacht. Neugründungen von Geschäften
und Zulassung zum Gewerbebetriebe wurden nur nach ein-
gehender Prüfung und in den allerdringendsten Fällen ge-
stattet. Der Grundstückserwerb der feindlichen Ausländer
wurde ebenfalls durch die Abteilung IIIa überwacht. Auf
Veranlassung des stellvertretenden Generalkommandos hatte
das Justizministerium die Grundbuchämter angewiesen, dem
Generalkommando beim Ubergang dieses Grundstücks in
das Eigentum eines feindlichen Ausländers sofort Mittei-
lung zu machen. Für den Fall, daß der Erwerb von Grund-
stücken durch feindliche Ausländer einen bedrohlichen Umfang
annahm, war vom stellvertretenden Generalkommando be-
absichtigt, auf Grund von § ob des Belagerungegesetzes
ein entsprechendes Verbot zu erlassen. Im Anschluß an
die allgemeinen vom Reiche erlassenen Zahlungsverbote gegen-
über dem feindlichen Auslande und die Verbote der Mit-
nahme von Goldgeld aus Bankdepots bei der Abreise aus
Deutschland sind folgende Bestimmungen erlassen: Feind-
lichen Ausländern durfte aus ihren Bankguthaben und aus
den Guthaben von Geschäftsbetrieben auf einmal nur soviel
ausgezahlt werden, als sie zu ihrem standesgemäßen Unter-
halte für eine Woche brauchten. Die Stahlfächer in Banken
und Geschäftsbetrieben, an denen sie beteiligt waren, durften
sie mur in Gegenwart der betreffenden Angestellten öffnen.
Ausgenommen hiervon waren Zahlungen an deutsche Gläu=
biger, einseitige Verfügungen zugunsten Deutscher und un-
verdächtige Zahlungen an das neutrale Ausland. Denselben
Bedingungen unterlagen auch diejenigen feindlichen Aus-
länder, die durch Kapitalien und Geschäftöbetriebe irgend-
welcher Art in Deutschland beteiligt waren, sich jedoch außer-
halb des Reiches und der besetzten Gebiete aufhielten. Außer-
dem war feindlichen Ausländern die Ausübung von Jagd
und Pachtung von Jagdrevieren, die Ausübung der Fischerei,
der Besitz von Waffenscheinen, von Waffen, der Ankauf von
Waffen und Munition sowie das Radfahren untersagt.
Die im Osten eingetretene Waffenruhe führte zunächst in
der Behandlung der Angehörigen des früheren russischen
Kaiserreiches und des rumänischen Königreiches keine Ande-
rung herbei. Die Erhaltung der Kräfte für die Landwirt-
schaft, die Abwehr des Zustroms russisch-polnischer Juden
und Anhänger bolschewistischer Ideen veranlaßte auch wei-
terhin für die Angehörigen dieser Staaten die volle Aufrecht-
erhaltung der genannten Verfügungen.
Abteilung Ulb
Die Abteilung llb griff durch folgende Verfügungen in
die kriegswirtschaftliche Organisation ein:
Einschränkung der Bautätigkeit,
Tanzverbot,
Verbot des Aufstellens von Geldspielautomaten,
Verbot der Ausfuhr von Pferden und Heu,
Einschränkung des Fahrradverkehrs,
Verbot des Verkaufs von Fleisch usw. in Grenzbezirken,
Einschränkung der Straßenbeleuchtung,
Verbot des Abreißens von Blütenzweigen usw.,
Verbot des Handelns mit sogenannten Gedenkblättern,
Verordnung betr. Sicherstellung der Ernte und
Bekanntmachungen über Ausverkäufe von Web= und
Wirkwaren.
Außerdem ist das durch die Abteilung Illc erlassene Al-
koholverbot anzuführen.