Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Artikel  8.

Vom  üsten  Oktober  d.  J.  an  soll,  ohne  Beschränkung  auf  besondere
Landestheile  und  Provinzen,  von  Königlich  -Preußischen  und  Herzoglich-Koburg-=Gothaischen
  Unterkhanen,  welche  in  dem  Gebicte  des  andern  kontrahirenden  The#ils
Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit  suchen,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,
welcher  nicht  gleichmaßig  die  eigenen  Unterthanen  derselben  Art  unterworfen  sind.
Dies  soll  auch  insbesondere  von  solchen  Handel=  und  Gewerbetreibenden  gelten,
welche  die  Märkte  des  Handels  wegen  besuchen.

Artikel  9.

So  weit  es  bei  dem  Inhalt  der  Art.  4—  8.  zur  Erleichterung  des  Grenz-Verkehrs
  noch  eigener  Anordnungen  bedarf,  bleiben  diese  der  besondern  Verabredung
  der  betreffenden  Verwaltungs-Behörden,  innerhalb  der  gesetzlich  bestehenden
Grundsätze,  vorbehalten.

Dies  gilt  auch  wegen  der  Art  und  Weise  der  Ausstellung  der  Ursprungs-Zeugnisse,
  von  welchen  die  Waaren-Sendungen  begleitet  seyn  müssen,  wenn  dafür
die  in  vorstehenden  Artikeln  zugestandenen  Begünftigungen  in  Anspruch  genommen
werden  sollen.

Artikel  10.

Zur  Sicherung  Ihrer  landesherrlichen  Gefälle  an  Eingangs-,  Durchgangsund
  Ausgangs-Abgaben,  wollen  sich  beide  kontrahirende  Theile  gegenseitig  unterstützen.
  Insbesondere  wollen  Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von
Sachsen-Koburg-Gotha,  gestatten,  daß  die  Preußischen  Zollbeamten  die  Spur
begangener  Unterschleife  in  das  Gothaische  Gebiet  verfolgen  und  sich  mit  Zuziehung
  der  Ortsobrigkeit  des  Thatbestandes  versichern,  wogegen  hinsichtlich  der
Beeinträchtigung  Gothaischer  Gefälle  den  Gothaischen  Beamten  eine  gleiche
Befugniß  in  dem  Preußischen  Gebiete  zugestanden  wird.  Nicht  weniger  sollen  die
beiderseitigen  Behörden  den  für  die  Aufrechthaltung  der  beiderseitigen  ZJollgesetze
ergehenden  Requisitionen  unverzüglich  nachkommen,  und  auf  desfallsigen  Antrag
die  von  Unterthanen  des  einen  hohen  komtrahirenden  Theils  gegen  die  Zollgesetze
des  andern  Theils  verübten  Unterschleife  eben  so  zur  Untersuchung  und  Strafe
ziehen,  als  wenn  sie  gegen  die  eigenen  inländischen  Gesetze  begangen  wären.

Artikel  11.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  bis  zum  Züsten  Dezember
  1834.  festgesetzt,  und  wenn  derselbe  in  den  ersten  drei  Monaten  des  letzten
Jahres  von  der  einen  oder  der  andern  Seite  nicht  aufgekündigt  werden  sollre,
so  wird  er  auf  fernere  drei  Jahre,  und  sofort  sicts  auf  drei  Jahre,  als  verlängert
  angesehen.

(No.  1213.)  Art.  12.