Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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erstreckt sich nur auf Verweise und Geldstrafen, 
auf Suspension und Entfernung vom Amt sowie 
auf zeitliche oder immerwährende Ausschließung 
von der Landstandschaft. Ob der Gerichtshof die 
eine oder andere der genannten Strafen verhängen 
will, hängt von seinem sachgemäßen Ermessen 
ab, ebenso der Inhalt und Umfang der Strafen 
(z. B. die Art des Verweises, die Höhe der Geld- 
strafe); es können auch mehrere der Strafen neben- 
einander verhängt werden. 
V. Das Verfahren. Der Staatsgerichtshof tritt 
nur dann zusammen, wenn er anläßlich einer An- 
klage einberufen wird. Die Einberufung geschieht 
durch den Präsidenten und hat sofort zu erfolgen, 
wenn dieser einen von dem Justizminister gegen- 
gezeichneten Befehl des Königs oder eine Auf- 
forderung mit Angabe des Gegenstands von einer 
der beiden Kammern durch deren Präsidenten 
erhält. Das Gericht löst sich auf, wenn der Prozeß 
beendigt ist. Der Präsident hat für die Voll- 
ziehung der Beschlüsse zu sorgen und in Anstands- 
fällen das Gericht wieder zu versammeln. 
Über das Verfahren im engeren Sinn enthält 
die Verfassungsurkunde nur ganz wenige und 
ungenügende Bestimmungen, deren Lücken nach 
der richtigen Ansicht vom Gericht selbst im Sinn 
des reinen Parteiprozesses zu ergänzen sind. Die 
Verfassung selbst gibt folgende Vorschriften. Das 
Verfahren findet nur zufolge erhobener Klage 
statt. Die Anklage und Verteidigung geschieht 
öffentlich; die Protokolle werden mit den Ab- 
stimmungen und Beschlüssen durch den Druck 
bekannt gemacht. Wenn die Bestellung von Unter- 
suchungsrichtern erforderlich ist, so werden diese 
vom Gerichtshof aus den Reihen der Kriminal- 
gerichte gewählt. Der Untersuchung hat jedesmal 
ein kgl. und ein ständisches Mitglied des Gerichts- 
Bazille, Württemborg. 8
	        
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