Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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der zum Land gehörigen großen Mannsklöster 
und der Landschaft.d.h. den Delegierten der 
„Städte und Ämter" andererseits geschlossen 
wurde (mit „Stadt und Amt" bezeichnete man 
die Verbindung der Städte mit den benachbarten 
Dörfern zu einer höheren körperschaftlichen Ein- 
heit: jetzt heißt dieselbe Amtskörperschaft). 
Der Tübinger Vertrag bildete während drei Jahr- 
hunderten die Grundlage des württembergischen 
Verfassungsrechts und galt als die Magna Charta 
der württembergischen Freiheiten. Diese alt- 
württembergische Verfassung war aber keine Ver- 
fassung im modernen Sinn, es standen sich viel- 
mehr der Herzog als Besitzer des Kammerguts, 
von dessen Ertrag die Kosten der Regierung zu 
bestreiten waren, und die Ständeals die (resamt- 
heit der Körperschaften des Landes als Parteien 
gegenüber, welche ihre gegenseitigen Beziehungen 
durch Vertrag regelten. Der Herzog hatte kein 
Besteuerungsrecht; reichte der Ertrag des Kam- 
merguts zur Bestreitung der Kosten der Regie- 
rung nicht aus, so wandte er sich an die Stände, 
in deren freiem Belieben es stand, Hilfe zu ge- 
währen. Es bestand eine eigene, von der .Land- 
schaft bzw. dem ständischen Ausschuß verwaltete 
Landschaftskasse, in welche die von den Amts- 
körperschaften aufgebrachten Steuern flossen. 
Nach dem Tübinger Vertrag sollte ferner die 
Erbhuldigung seitens der Untertanen erst geleistet 
werden, nachdem der Fürst zuvor des Landes 
Grundgesetze und Rechte beschworen hatte. Als 
verfassungsmäßiges Grundrecht galt, daß jeder 
Württemberger auswandern konnte, daß er nur 
durch den ordentlichen Richter verurteilt und nur 
in den gesetzlich bestimmten Fällen in Haft ge- 
nommen werden durite, daß er nur die von den 
Ständen auferlegten Steuern zu zahlen hatte und
	        
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