Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Körperschaftsbeamten (Reg.-Bl. S. 159). 5. Körperschafts- 
forstgesetz vom 19. Februar 1902 (Reg.-Bl. S. 45). 6. Gesetz 
vom 8. Aug. 1903 betr. die Besteuerungsrechte der Gemeinden 
und Amtskörperschaften (Reg-Bl. S. 397). 7. Gesetz vom 
5. September 1905 betr. die Pensionsrechte der Körperschafts- 
beamten und ihrer Hinterbliebenen (Reg.-Bl. S. 198). 
Durch die am 1. Dezember 1907 in Kraft getretene 
Gemeindeordnung ist das württ. Gemeinderecht auf eine neue 
gesetzliche Grundlage gestellt worden. Der Hauptvorzug 
des neuen Gesetzes beruht namentlich in der Zusammenfassung 
der bisherigen, unübersichtlich gewordenen Bestimmungen; 
doch bringt es auch sonst manchen Fortschritt, z. B. eine 
Ausdehnung und rechtliche Gewährleistung der Selbstver- 
waltung. Es hat aber andererseits so viele schwere Mängel, 
daß es das Lob eines Reformgesetzes, das man ihm recht 
freigebig gespendet hat, doch kaum verdiente Vor allem 
hat das Gesetz die dringend notwendige Vereinfachung des 
Gemeindeverfassungsrechts nicht gebracht (vgl. unten IV); 
es fehlt ihm sodann die Großzügigkeit, insofern es unwichtige 
Dinge ausführlich behandelt und zu viele Abweichungen von 
den Regelvorschriften aufstellt; auch sonst hat es in tech- 
nischer Beziehung erhebliche Fehler (keine ausreichende 
Durchsichtigkeit des Aufbaus, mangelhafte, die Auslegung 
erschwerende Fassung u. dergl.). Ob die Beseitigung der 
Lebenslänglichkeit der Ortsvorsteher, vgl. unten V, 3 an- 
sesichts der vielen Aufgaben, die diese in Württ. zu erledigen 
haben, sich ‘bewähren wird, wird erst die Erfahrung zeigen; 
jedenfalls sind die Nachteile der Lebenslänglichkeit in un- 
zutreffender Weise verallgemeinert und übertrieben worden, 
während man die Mängel der periodischen, auf das allgemeine 
Stimmrecht gegründeten Wiederwahl wohl unterschätzt haben 
wird. Eine Übertreibung des Selbstverwaltungsrechts im 
Interesse der Machtbefugnis der Gemeindeorgane, aber zum 
Nachteil der Bürgerschaft enthält die Einschränkung des 
Beschwerderechts (vgl. XV). 
Literatur: Michel, Regierungsrat, Gemeinde- und 
Bezirksordnung Stuttgart 1906/07; — Schmid, Regierungs- 
assessor, Gemeinde- und Bezirksordnung, Stuttgart 1906/07; 
Michel, Handbuch der württ. Gesetzgebung über die Ver- 
waltung der Gemeinden und Amtskörperschaften; erscheint 
1908 in Stuttgart; Doll, Das württ. Gesetz über die Gemeinde- 
angehörigkeit, Ellwangen 1886; Springer, Verfassung und 
Verwaltungsorganisation der Städte (Kgr.Württ.) Leipzig 1905. 
Schneider und Höfer, Das württ. Gesetz betr. die Be- 
steuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften, 
Stuttgart 1905.
	        
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