Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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gerichten. Der 1. Staatsanwalt bei dem Ober- 
landesgericht heißt Generalstaatsanwalt, 
die ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten 
heißen Oberstaatsanwälte. Die Amtsan- 
wälte, welche die Aufgaben der Staatsanwalt- 
schaft bei den Amts- und Schöffengerichten ver- 
sehen, werden von dem Justizministerium aus 
den zum Richteramt befähigten Personen oder 
Rechtskundigen, welche die erste höhere Prüfung 
für den Justizdienst bestanden haben, auf Wider- 
ruf angestellt. Die Amtsverrichtungen der Amts- 
anwaltschaft können in Forstrügesachen und bei 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über 
die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle 
sowie bei Strafsachen wegen Post- und Porto- 
defraudationen durch Beamte des betreffenden 
Dienstzweigs wahrgenommen werden; vgl. die kgl. 
Verordnung vom 22. Dezember 1902 (Reg.-Bl. 
S. 619). Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft 
sind neben den Landjägern, Schutzmännern, Zoll- 
und Steuerwächtern, Feldschützen usw. die Orts- 
vorsteher oder an deren Stelle die mit der Ver- 
waltung der Polizei beauftragten Gemeinde- 
beamten. Die Verhältnisse der Rechtsanwaltschaft 
sind in der Hauptsache durch die deutsche Rechts- 
anwaltsordnung vom 1. Juli 1878 geregelt. Über 
die Zulassung: zur Rechtsanwaltschaft und ihre 
Zurücknahme entscheidet das Justizministerium. 
Bezüglich der Gebühren der Rechtsanwälte gilt 
neben dem Reichsgesetz vom 7. Juli 1879 ins- 
besondere die württ. Gebührenordnung für Rechts- 
anwälte vom 1. Dezember 1906 (Reg.-Bl. S. 811). 
Der Gerichtsvollzieherdienst wird in der 
Regel durch Gemeindebeamte verwaltet, deren 
Wirkungskreis auf den Bezirk der betreffenden 
Gemeinde beschränkt ist. In erster Linie ist der 
‚Ortsvorsteher berufen; bei einer mit Zustimmung
	        
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