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stand des Vormundschafts- und Nachlaßgerichts
sind. Zum Bezirksnotar kann ernannt werden,
wer mindestens eine höhere Justizdienstprüfung
oder die niedere Justizdienstprüfung erstanden
hat. In jedem Amtsgerichtsbezirk besteht min-
destens ein Bezirksnotariat; mit der Bekleidung
der Stelle eines Bezirksnotars ist das Amt eines
öffentlichen Notars verbunden. Behörden der frei-
willigen Gerichtsbarkeit sind:
1. Die Grundbuchämter. Sie werden vom
Bezirksnotar als Einzelbeamten verwaltet; im Be-
dürfnisfall können auch andere geprüfte Geschäfts-
männer herangezogen werden. Die Grundbücher
werden in den Gemeinden geführt und aufbewahrt;
die für das Grundbuchamt erforderlichen Kanzlei-
räume nebst Heizung, Beleuchtung und Bedienung
sind von den Gemeinden gegen Entschädigung
aus der Staatskasse zur Verfügung zu stellen.
2. Die Vormundschaftsgerichte be-
stehen aus dem Bezirksnotar und 4 Waisenrichtern.
Der Ortsvorsteher ist, sofern er nicht darauf ver-
zichtet, Waisenrichter; die übrigen werden vom
Gemeinderat auf die Dauer von 3 Jahren gewählt
und vom Amtsgericht bestätigt. Das Vormund-
schaftsgericht besorgt das gesamte Vormund-
schaftswesen mit Ausnahme einiger dem Amts-
gericht zugewiesenen Geschäfte Zur Unter-
stützung desselben besteht ein Gemeinde-
waıisenrat, dessen Verrichtungen vom Ge-
meinderat oder einer Abteilung desselben wahr-
genommen werden ; der Gemeinderat kann zu seiner
Unterstützung bei der Beaufsichtigung der im
Kindesalter stehenden Mündel ehrbare Frauen,
welche hierzu bereit sind, als Waisenpflege-
rinnen in widerruflicher Weise aufstellen.
8. Die Nachlaßgerichte. Die Mitglieder
des Vormundschaftsgerichts bilden regelmäßig zu-