Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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stand des Vormundschafts- und Nachlaßgerichts 
sind. Zum Bezirksnotar kann ernannt werden, 
wer mindestens eine höhere Justizdienstprüfung 
oder die niedere Justizdienstprüfung erstanden 
hat. In jedem Amtsgerichtsbezirk besteht min- 
destens ein Bezirksnotariat; mit der Bekleidung 
der Stelle eines Bezirksnotars ist das Amt eines 
öffentlichen Notars verbunden. Behörden der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit sind: 
1. Die Grundbuchämter. Sie werden vom 
Bezirksnotar als Einzelbeamten verwaltet; im Be- 
dürfnisfall können auch andere geprüfte Geschäfts- 
männer herangezogen werden. Die Grundbücher 
werden in den Gemeinden geführt und aufbewahrt; 
die für das Grundbuchamt erforderlichen Kanzlei- 
räume nebst Heizung, Beleuchtung und Bedienung 
sind von den Gemeinden gegen Entschädigung 
aus der Staatskasse zur Verfügung zu stellen. 
2. Die Vormundschaftsgerichte be- 
stehen aus dem Bezirksnotar und 4 Waisenrichtern. 
Der Ortsvorsteher ist, sofern er nicht darauf ver- 
zichtet, Waisenrichter; die übrigen werden vom 
Gemeinderat auf die Dauer von 3 Jahren gewählt 
und vom Amtsgericht bestätigt. Das Vormund- 
schaftsgericht besorgt das gesamte Vormund- 
schaftswesen mit Ausnahme einiger dem Amts- 
gericht zugewiesenen Geschäfte Zur Unter- 
stützung desselben besteht ein Gemeinde- 
waıisenrat, dessen Verrichtungen vom Ge- 
meinderat oder einer Abteilung desselben wahr- 
genommen werden ; der Gemeinderat kann zu seiner 
Unterstützung bei der Beaufsichtigung der im 
Kindesalter stehenden Mündel ehrbare Frauen, 
welche hierzu bereit sind, als Waisenpflege- 
rinnen in widerruflicher Weise aufstellen. 
8. Die Nachlaßgerichte. Die Mitglieder 
des Vormundschaftsgerichts bilden regelmäßig zu-
	        
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