Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

242 
lichen Verkehr bestimmten Eisenbahnen durch den 
Staat erbaut und betrieben werden, ohne daß 
übrigens der Bau und Betrieb von Zweigeisen- 
bahnen durch Privatunternehmer ausgeschlossen 
wurde. Mit Ausnahme einiger Zweigbahnen ist 
das ganze württ. Eisenbahnnetz auf Staatskosten 
hergestellt worden. Die Eisenbahnen gelten seit 
dem Gesetz vom 28. Dezember 1851 (Reg.-Bl. 1852 
S. 1) als ein Bestandteil des Kammerguts ($ 12, 
I u. IV); die Verzinsung und Tilgung der zum 
Bau aufgenommenen Anlehen liegt jedoch der 
Staatskasse im allgemeinen ob. Um die Schwan- 
kungen in den Ablieferungen der Eisenbahnkasse 
an die allgemeine Staatskasse auszugleichen, hat 
das Gesetz vom 29. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 575) 
zunächst auf einen Zeitraum von 10 Jahren die 
Bildung eines Reservefonds der Staats- 
eisenbahnen angeordnet. Privateisen- 
bahnen dürfen nur mit Konzession der Regierung 
erbaut werden; dieselbe hat in der Konzessions- 
urkunde das Aufsichtsrecht des Staates über Bau, 
Betrieb und Verwaltung der Bahn genügend 
sicherzustellen. Hinsichtlich der Abtretung des 
zum Bau erforderlichen Eigentums gilt das regel- 
mäßige Zwangsenteignungsverfahren (8 5, 4). Den 
Privatunternehmern einer Zweigbahn kann von 
der Staatskasse mit ständischer Zustimmung ein 
Reinertrag des Unternehmens bis zu 31/200 des 
Anlagekapitals auf einen bestimmten Zeitraum 
gewährleistet werden. Auf mit ständischer Zu- 
stimmung erfolgtes Ansinnen des Staats müssen 
die Unternehmer von Privatbahnen nach 25jähri- 
gem Betrieb die Bahn gegen Erstattung der An- 
lagekosten an den Staat abtreten. Während die 
Privatbahnen keine steuerliche Sonderstellung 
haben, sondern der staatlichen und kommunalen 
Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.