Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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andere als die heimische Staatsgewalt sich herr- 
schend betätigen darf (negative oder verneinende, 
auch völkerrechtliche Seite der Gebietshoheit ge- 
nannt). Nach innen drückt das Wort Gebiets- 
hoheit aus, daß der Staat die unbeschränkte Be- 
fugnis hat, das Gebiet für die staatlichen Zwecke 
zu verwenden, darüber zu schalten und zu walten; 
alles, was innerhalb der Staatsgrenzen sich be- 
findet, ist der Staatsgewalt unterworfen, Sachen 
wie Menschen. Die Frage, inwieweit die Gebiets- 
hoheit in Württemberg dem Reich und inwieweit 
sie dem Staat Württemberg zusteht, läßt sich 
nur dahin beantworten: insoweit die Zuständig- 
keit des Reiches reicht, hat es die Gebietshoheit 
am ganzen Reichsgebiet; insoweit dagegen die 
Herrschaftsbefugnisse dem Staat Württemberg 
verblieben sind, hat dieser allein die Gebietshoheit 
an seinem Staatsgebiet. Die württembergische 
-Gebietshoheit äußert sich z. B. darin, daß die 
Behörden anderer deutscher Staaten Verhaftungen 
und Zwangsmaßregeln in Württemberg nicht vor- 
nehmen können. Doch ist in vielen Reichsgesetzen 
den Behörden der Einzelstaaten zur Pflicht ge- 
macht, sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten. 
Dies ist zuerst geschehen in dem Rechtshilfegesetz 
vom 21. Juni 1869 und später namentlich in dem 
Gerichtsverfassungsgesetz (88 157—169). Hier ist 
unter anderem auch bestimmt ($ 167), daß die 
Sicherheitsbeamten eines Bundesstaats die Ver- 
folgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines 
anderen Bundesstaats fortsetzen und den Flüch- 
tigen daselbst ergreifen dürfen. Eine besondere 
Übereinkunft über die Gewährung von Rechts- 
hilfe über die reichsgesetzlich vorgeschriebenen 
Verpflichtungen hinaus hat Württemberg mit 
Baden und Sachsen-Weimar abgeschlossen. Im 
Verhältnis Württembergs zu Österreich gilt noch
	        
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