2839
samtkollegium‘“ der Zentralstelle besteht das
Verwaltungskollegium, das aus dem Vor-
stand, den vom König ernannten Mitgliedern und
den Gewerbeinspektoren besteht. Es hat die Ge-
schäfte insoweit zu besorgen, als nicht eine Be-
schlußfassung des Gesamtkollegiums einzutreten
hat. Als Beamte der Gewerbeinspektion sind
Gewerbeinspektoren, Gewerbeassessoren, Gewerbe-
inspektionsassistentinnen und Gewerbeinspektions-
gehilfen bestellt. Hilfsmittel für die technische
Wirksamkeit der Zentralstelle sind namentlich
das Landesgewerbemuseum in Stuttgart und
das wöchentlich erscheinende Gewerbeblatt.
2. Die8Handelskammernsind als gesetz-
liche Organe des Handels- und Gewerbestands auf
Grund des Gesetzes vom 30. Juli 1899 (Reg.-Bl.
S. 579) mit der Bestimmung eingesetzt, die Ge-
samtinteressen der Handels- und Gewerbetreiben-
den ihres Bezirks wahrzunehmen. Die Mitglieder
werden von den Handels- und Gewerbetreibenden
ohne Unterscheidung beider Stände gewählt.
8. Die4Handwerkskammern, welche auf
Grund der Reichsgewerbeordnung errichtet sind,
dienen zurVertretungder Interessen desHandwerks.
4. Gewerbegerichte und Kaufmanns-
gerichte sind auf Grund der einschlägigen
Reichsgesetze in den größeren Gemeinden des
Landes errichtet.
11. Abschnitt. Die Verwaltung des Kirchen-
und Schulwesens.
& 45. Staat und Kirche.
Die Kirchengesetze, welche nicht in den Rahmen dieser
Darstellung gehören, sind hier nicht aufgezählt.e. Von den
Staatsgesetzen sind zu nennen: V.U.8&$ 70—84; Gesetz vom
Bazillo, Württemberg. 19