Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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so soll nach der Verfassungsurkunde die abgeson- 
derte Verwaltung des im Jahr 1805 mit dem 
Staatsgut vereinigten evangelischen Kirchenguts 
wieder hergestellt und ebenso für die katholische 
Kirche ein eigener Kirchenfonds ausgeschieden 
werden. Diese Vorschrift ist indessen bis heute 
noch nicht ausgeführt worden; dagegen bestreitet 
der Staat aus seinen Mitteln einen erheblichen 
Teil des Aufwands beider Kirchen, welcher im 
Etatsgesetz mit den Ständen verabschiedet wird. 
Was die reformierte Kirche anbetrifft, so sind 
die wenigen reformierten Kirchengemeinden des 
Landes im Jahr 1823 ohne Änderung ihres Be- 
kenntnisses mit der lutherischen Landeskirche ver- 
einigt, d. h. in den Organismus und den Mit- 
genuß der Anstalten dieser Kirche aufgenommen 
worden. Seitdem hat sich wieder in Stuttgart und 
Cannstatt je eine besondere reformierte Gemeinde 
gebildet, welche unmittelbar unter der Aufsicht 
des Ministeriums für Kirchen- und Schulwesen 
steht. Die griechisch-katholische und die anglı- 
kanische Kirche sowie die anderen Religionsgesell- 
schaften sind in Württ. nicht als öffentliche Kör- 
perschaften anerkannt. Sie unterliegen sämtlich 
den Vorschriften des Gesetzes über die religiösen 
Dissidentenvereine; ihre Bildung bedarf also 
keiner staatlichen Genehmigung; auch genießen 
sie das Recht der freien öffentlichen Religions- 
übung. Eine besondere rechtliche Stellung in 
kirchlicher und politischer Beziehung haben die 
beiden zur evangelisch-lutherischen, aber nicht 
zur Landeskirche gehörigen Gemeinden Korntal 
und Wilhelmsdorf; doch ist ein Teil ihrer 
Privilegien durch die Reichsgesetzgebung außer 
Wirkung gesetzt worden. 
Die der Staatsgewalt gegenüber den Kirchen 
zustehenden Herrschaftsrechte bezeichnet man als 
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