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von ihrer Innehabung zu trennen ermöglicht. Eine
solche Einrichtung kennt die württ. Verfassung,
wie auch die übrigen deutschen Verfassungen
unter dem Namen Reichsverwesung (Regentschaft,
Regierungsverwesung). Zwei Fälle von Reichs-
verwesung werden dabei unterschieden:
l. wegen Minderjährigkeit des Königs;
die sog. ordentliche Reichsverwesung. Die
Volljährigkeit des Königs beginnt nach 8 9 der
V.U. mit dem zurückgelegten 18. Jahre. Ist der
König bei Erwerb der Krone minderjährig, so
tritt die Reichsverwesung ohne weiteres ein und
hört ebenso ohne weiteres auf, wenn der König
das 18. Lebensjahr vollendet hat;
2. wegen Verhinderung des Königs an der
eigenen Ausübung der Regierung „aus einer
anderen Ursache‘; die sog. außerordent-
liche Reichsverwesung. Diese Ursache kann in
der Geistes- oder körperlichen Beschaffenheit
liegen, doch sind auch andere Fälle denkbar. Für
den ersteren Fall (geistige oder körperliche Un-
fähigkeit) schreibt die Verfassung (8 13) ein be-
sonderes Verfahren für die Einsetzung der Reichs-
verwesung vor und unterscheidet dabei 2 Fälle:
a) Zeigt sich die geistige oder körperliche
Regierungsunfähigkeit bei einem zunächst nach
dem regierenden König zur Erbfolge bestimmten
Familienglied schon zu des ersteren Lebzeiten,
so ist noch unter seiner Regierung durch ein förm-
liches Staatsgesetz über den künftigen Eintritt
der Reichsverwesung zu entscheiden.
b) Würde der König während seiner Regierung
oder bei dem Anfall der Thronfolge aus geistigen
oder körperlichen Gründen regierungsunfähig,
ohne daß schon früher die nach a) vorgesehene
Bestimmung getroffen wäre, so sollen längstens
binnen Jahresfrist durch den Geheimen Rat sämt-