Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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von ihrer Innehabung zu trennen ermöglicht. Eine 
solche Einrichtung kennt die württ. Verfassung, 
wie auch die übrigen deutschen Verfassungen 
unter dem Namen Reichsverwesung (Regentschaft, 
Regierungsverwesung). Zwei Fälle von Reichs- 
verwesung werden dabei unterschieden: 
l. wegen Minderjährigkeit des Königs; 
die sog. ordentliche Reichsverwesung. Die 
Volljährigkeit des Königs beginnt nach 8 9 der 
V.U. mit dem zurückgelegten 18. Jahre. Ist der 
König bei Erwerb der Krone minderjährig, so 
tritt die Reichsverwesung ohne weiteres ein und 
hört ebenso ohne weiteres auf, wenn der König 
das 18. Lebensjahr vollendet hat; 
2. wegen Verhinderung des Königs an der 
eigenen Ausübung der Regierung „aus einer 
anderen Ursache‘; die sog. außerordent- 
liche Reichsverwesung. Diese Ursache kann in 
der Geistes- oder körperlichen Beschaffenheit 
liegen, doch sind auch andere Fälle denkbar. Für 
den ersteren Fall (geistige oder körperliche Un- 
fähigkeit) schreibt die Verfassung (8 13) ein be- 
sonderes Verfahren für die Einsetzung der Reichs- 
verwesung vor und unterscheidet dabei 2 Fälle: 
a) Zeigt sich die geistige oder körperliche 
Regierungsunfähigkeit bei einem zunächst nach 
dem regierenden König zur Erbfolge bestimmten 
Familienglied schon zu des ersteren Lebzeiten, 
so ist noch unter seiner Regierung durch ein förm- 
liches Staatsgesetz über den künftigen Eintritt 
der Reichsverwesung zu entscheiden. 
b) Würde der König während seiner Regierung 
oder bei dem Anfall der Thronfolge aus geistigen 
oder körperlichen Gründen regierungsunfähig, 
ohne daß schon früher die nach a) vorgesehene 
Bestimmung getroffen wäre, so sollen längstens 
binnen Jahresfrist durch den Geheimen Rat sämt-
	        
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