Vorbemerkungen, Nachträge und
Druckfehler.
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Die nicht mehr gültigen Bestimmungen sind, gleichgültig.
ob sie formell oder materiell weggefallen sind, lateinisch gedruckt.
Die an die Stelle der aufgehobenen Bestimmungen getretenen.
neuen Bestimmungen sind, soweit sie heute noch württember-
gisches Verfassungsrecht darstellen, gesperrt gedruckt, und zwar
im Anschluß an die abgeänderten Paragraphen der Verfassung.
Nur das Verfassungsgesetz von 1876, die Bildung des Staats-
ministeriums betr., ist als Beilage 3 gesondert abgedruckt
worden, da es in der Verfassung selbst nicht untergebracht
werden konnte.
Außer dem Text der Verfassungsurkunde stehen nur die
Ueberschriften der Kapitel im Regierungsblatt. Die in den
Ausgaben der V. U. enthaltenen Ueberschriften der Para-
graphen sind Privatarbeit (s. auch Literatur I, 1). Die
bisher überlieferten Paragraphenüberschriften sind verlassen
worden, da sie häufig den Inhalt in altertümlicher Sprache oder
irreführend wiedergeben. Die neuen Ueberschriften sind Privat-
arbeit der Verfasser und der Uebersichtlichkeit halber eingeführt
worden. Dasselbe gilt von den Ueberschriften in dem Ver-
fassungsgesetz von 1876 (Beil. 3),
Wo ein Paragraph mehrere Abschnitte hat, sind dieselben
beziffert worden. (Lat. Ziffern in Klammern.) Diese Ziffern.
stehen ebenfalls nicht im Regierungsblatt.