I. Abschnitt.
Einleitung.
Geschichte der württ. Verfassung.
§ 1. Die Zeit bis 1848.
Die großen Umwalzungen in der europäischen Staatenwelt,
welche eine Folge der französischen Revolution von 1789 und
der ihr bis 1815 folgenden europäischen Kriege waren, ver-
änderten auch Bestand und Verfassung des damaligen, zum
alten Deutschen Reich gehörigen Herzogtums Württemberg
von Grund aus. Abgesehen von einem ansehnlichen Gebiets-
zuwachs, erlangte Herzog Friedrich (1797—1816) durch den
Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 die Kur-
würde, durch den Preßburger Frieden vom 26. Dezember 1805
die Königswürde und an Stelle der der Reichsgewalt unter-
geordneten Landeshoheit die volle Souveränität. Diese kam
ihm auch rechtlich unbestritten zu, nachdem Kaiser Franz II.
bei Niederlegung der deutschen Kaiserkrone das reichsober-
hauptliche Amt und Würde für erloschen erklärt hatte, und
damit die Auflösung des alten Deutschen Reichs erfolgt war.
Diese Vorgänge übten rechtlich auf das innerhalb Würt-
tembergs bestehende Landesrecht keinen Einfluß; insbesondere
wurde die altständische Verfassung durch dieselben nicht be-
rührt. Allein der König faßte die erlangte Souveränität als
Unumschränktheit nach innen und außen auf und beseitigte
die ständische Verfassung gewaltsam (30. Dezember 1805).
Bazille-Köstlin, Verfassungsurkunde. 1