Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Einkommens-.
ermittelung.

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Zeit  vom  1.  Januar  bis  30.  Juni  des  Steuerjahrs  600  &  Zinsen  und  200  &  als  letzte
halbe  Prämienrate  einer  abgekürzten  Lebensversicherung,  so  dürfen  an  dem  Einkommen  auch
nur  600  M  +  200  K  800  und  nicht  etwa  1600  —X  als  der  Jahresbetrag  der
Zinsen  aus  seiner  Schuld  und  der  Prämie  für  seine  Versicherung  abgesetzt  werden.

§  17.
(Art.  11.)

1  Den  Gegenstand  der  Besteuerung  soll  das  steuerbare  Jahreseinkommen  des  Pflichtigen
bilden.  Zu  dessen  Ermittelung  sind  an  den  Einkünften  (Roheinkünften)  die  zu  ihrer  Erwerbung,
Sicherung  und  Erhaltung  gemachten  Aufwendungen  (Betriebsausgaben,  §  18),  ferner  an  den
gesamten  Reineinkünften  (Einkommen)  die  im  Art.  12  Abs.  II  namentlich  bezeichneten  Ausgaben
  (abziehbare  Verbrauchsausgaben,  §  19)  abzusetzen.  Der  Ausdruck  Betriebsausgaben
ist  im  weiteren  Sinne  zu  verstehen,  da  er  nicht  bloß  Ausgaben,  sondern  auch  Abschreibungen
für  durch  den  Betrieb  eingetretene  Wertsverminderungen,  ferner  auch  Ausgaben  auf
die  Erwerbung  usw.  der  Einkünfte  aus  Hausbesitz  und  Beruf  mitumfaßt.  Ausgaben  jedoch,
die  der  Verbesserung  oder  Vermehrung  des  Stammvermögens  dienen,  zählen  nicht  zu  den
Betriebsausgaben  und  dürfen  ebensowenig  abgesetzt  werden  wie  Betriebsverluste  (Unterbilanzen)
eines  dem  maßgebenden  Jahre  vorausgegangenen  Jahres  (§8  20  Abs.  I,  I.

I1  Die  Ausscheidung  der  Abzüge  in  zwei  Arten  —  Betriebsausgaben  und  abziehbare
Verbrauchsausgaben  —  soll  nicht  nur  zur  Klärung  des  Einkommensbegriffs  dienen,  sie  verfolgt
  vielmehr  auch  praktische  Zwecke  im  Veranlagungsverfahren.  In  der  Steuererklärung
können  in  der  Regel  die  Angaben  auf  die  Reineinkünfte  aus  den  Hauptquellen  ohne  Darlegung
  der  Betriebsausgaben  beschränkt  werden;  dagegen  sind  die  abziehbaren  Verbrauchsausgaben
besonders  aufzuführen  (Art.  29  Abs.  I  Ziff.  1,  2).

III  Wesentlich  für  den  Begriff  der  Betriebsausgaben  ist,  daß  sie  mit  der  Gewinnung  der
steuerbaren  Einkünfte  in  unmittelbarem  Zusammenhange  stehen.  Dies  ist  jedoch
nicht  in  dem  engen  Sinne  aufzufassen,  daß  die  Betriebsausgaben  stets  unmittelbar  auf  die
steuerbaren  Einkünfte  des  maßgebenden  Jahres  erwachsen  sein  müssen.  So  können
beispielsweise  die  Ausgaben  des  Landwirts  für  Saatgetreide,  des  Gewerbetreibenden  für
Rohstoffe  oder  für  Waren  im  Anschaffungsjahr  abgezogen  werden,  auch  wenn  die  Einnahmen
hieraus  erst  in  einem  folgenden  Jahre  anfallen  und  zu  veranlagen  sind.

IV  Abziehbar  sind  die  tatsächlich  zur  Erwerbung,  Sicherung  und  Erhaltung  der  Einkünfte
gemachten  Aufwendungen.  Damit  soll  ausgedrückt  sein,  daß  es  belanglos  ist,  ob  die  Aufwendungen
  notwendig  oder  zweckmäßig  waren  und  ob  dadurch  Erfolge  erzielt  wurden.  Auch
ist  nicht  erforderlich,  daß  die  Aufwendungen  in  Erfüllung  einer  Rechtsverbindlichkeit  gemacht