Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß ülterer Linie.
„W. 5.
—
(Ausgegeben den 28. April 1864.)
13. Landesregentschaftliche Verordnung,
die Zulassung zur advokatorischen Praxis
betreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittwete Fürstin Meuß,
älterer Linic, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minderjährigen
Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten alterer
Linie souveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c.
und Landesregentin,
haben im Interesse der Rechtopflege eine genauere Feststellung der Bedingungen
für die Zulassung zur advokatorischen Praris für angemessen erachtet und verordnen
demnach das Folgende:
S. 1.
Zur Bewerbung um die Advokatur berechtigt sind nur hiesige Lanvesangehörige,
welche
a) die Prüfung für Erlangung der Rechtscandidatur bei einer juristischen
Fakultät bestanden,
5) sodann mindesten zwei Jahre lang bei inländischen Justizstellen ader
Sachwaltern sich practisch ausgebildet haben und über ihre Leistungen
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