Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

Gesetzsammlung
des  Fürstenthums  Reuß  ülterer  Linie.
„W.  5.

—

(Ausgegeben  den  28.  April  1864.)

 

13.  Landesregentschaftliche  Verordnung,
die  Zulassung  zur  advokatorischen  Praxis
betreffend.

Wir  Caroline  Amalie  Elisabeth,  verwittwete  Fürstin  Meuß,
älterer  Linic,  Gräfin  und  Herrin  von  Plauen,  Herrin  zu  Greiz,
Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein,  geborene  Prinzessin  zu
Hessen-Homburg,  als  Vormünderin  Unseres  vielgeliebten  minderjährigen
  Sohnes,  Heinrich  des  Zwei  und  Zwanzigsten  alterer
Linie  souveränen  Fürsten  Reuß,  Grafen  und  Herrn  von  Plauen  2c.
und  Landesregentin,

haben  im  Interesse  der  Rechtopflege  eine  genauere  Feststellung  der  Bedingungen
für  die  Zulassung  zur  advokatorischen  Praris  für  angemessen  erachtet  und  verordnen
  demnach  das  Folgende:

S.  1.
Zur  Bewerbung  um  die  Advokatur  berechtigt  sind  nur  hiesige  Lanvesangehörige,
  welche
a)  die  Prüfung  für  Erlangung  der  Rechtscandidatur  bei  einer  juristischen
  Fakultät  bestanden,
5)  sodann  mindesten  zwei  Jahre  lang  bei  inländischen  Justizstellen  ader

Sachwaltern  sich  practisch  ausgebildet  haben  und  über  ihre  Leistungen
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