Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  33.  473

wurden;  so  können  z.  B.  auch  Gratifikationen,  durch  die  Umstände  oder  Geschäftsgebrauch
gebotene  sog.  Geschenke  als  Betriebsausgaben  in  Betracht  kommen  (Art.  12  Abs.  III  Ziff.  1).

V  Da  die  Reineinkünfte  nach  den  vier  Haupteinkommensquellen  getrennt  ermittelt  werden
sollen,  so  sind  etwaige  gemeinschaftliche  Betriebsausgaben  (Löhne,  Versicherungsbeiträge  usw.)
auf  die  Einkünfte  aus  den  einzelnen  Hauptquellen  angemessen  zu  verteilen.  Verluste  bei
einer  Hauptquelle  dürfen  an  den  Gewinnen  aus  einer  anderen  Hauptquelle  abgesetzt  werden.

VI  Ebenso  wie  ausstehende  Betriebsforderungen  zu  den  Einkünften,  so  zählen  geschuldete
Betriebsausgaben  zu  den  Ausgaben  desjenigen  Wirtschaftsjahrs,  in  welchem  sie  entstanden
sind.  Ein  doppelter  Abzug,  nämlich  im  Jahre  der  Entstehung  und  im  Jahre  der  Bezahlung,
  ist  unzulässig.

VI  Unzulässig  ist  der  Abzug  an  den  Einkünften,  soweit  Betriebsausgaben  und  abziehbare
Verbrauchsausgaben  zu  Einkünften  wirtschaftlich  in  Beziehung  stehen,  die  bei  der  Veranlagung
außer  Betracht  zu  bleiben  haben  (Art.  8,  ferner  auch  in  Fällen  der  Art.  2,  3,  6,  sodann
des  Art.  2  d.  Einf  Ges.).  Eine  solche  wirtschaftliche  Beziehung  ist  außer  bei  den  auf  solche
Einkünfte  erwachsenen  Betriebsausgaben  namentlich  bei  jenen  Schuldzinsen  und  Lasten  anzunehmen,
  die  auf  den  Ankauf  oder  die  Verbesserung  von  Einkommensquellen  (Grundvermögen,
Gewerbebetrieben)  zurückzuführen  sind,  deren  Ertrag  in  Bayern  nicht  steuerbar  ist.  Die
Eintragung  im  Grundbuch  ist  hierbei  nicht  entscheidend.

Vill  Bei  der  subjektiven  beschränkten  Steuerpflicht  (Art.  2)  dürfen  die  im  Art.  12  Abs.  II
Ziff.  1  bezeichneten  abziehbaren  Verbrauchsausgaben  nur  nach  dem  Verhältnisse  der  in
Bayern  zu  veranlagenden  Einkünfte  zu  dem  Gesamteinkommen  des  Steuerpflichtigen  abgesetzt
werden.  Ein  Abzug  für  Versicherungsbeiträge  und  Versicherungsprämien  (Art.  12  Abs.  II
Ziff.  2,  3)  ist  nicht  statthaft.  Wenn  der  Steuerpflichtige  eine  solche  Verteilung  seiner
Schuldzinsen,  Renten  und  ähnlichen  dauernden  Lasten  auf  die  in  Bayern  und  die  außerhalb
Bayerns  zu  veranlagenden  Einkünfte  geltend  machen  will,  so  hat  er  auch  die  erforderlichen
Unterlagen  hierfür  zu  erbringen.

8  18.
(Art.  12  Abs.  1.)

1  Art.  12  Abs.  I  bringt  nur  eine  beispielsweise  Aufzählung  zum  Zwecke  der
näheren  Erlänterung  dessen,  was  unter  den  Aufwendungen  zur  Erwerbung,  Sicherung  und
Erhaltung  der  Einkünfte  verstanden  ist.  Indem  für  weitere  Einzelheiten  auf  die  §§  22  ff.
verwiesen  wird,  sei  hierzu  bemerkt:

I1  Zu  Ziff.  2.  Unter  diesen  abziehbaren  Kosten  sind  alle  Instandhaltungs-(Wiederherstellungs-,
  Ausbesserungs-)  und  alle  Ersatzbeschaffungs-(Nachschaffungs-)Kosten

verstanden,  d.  h.  jene  Aufwendungen,  die  gemacht  sind,  um  die  einzelnen  Einkommensquellen
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Betriebsausgaben.