Full text: Das Regenbogen-Buch - Die europäischen Kriegsverhandlungen.

346 2. August 
  
  
  
sein wird, ohne Hülfe einen französischen Vormarsch mit so 
grosser Aussicht auf Erfolg abzuwehren, dass darin eine aus- 
reichende Sicherheit gegen die Bedrohung Deutschlands ge- 
funden werden kann. Es ist ein Gebot der Selbst- 
erhaltung für Deutschland, demifeindlichen 
Angrififfzuvorzukommen. Mit dem grössten Bedauern 
würde es daher die deutsche Regierung erfüllen, wenn Belgien 
einen Akt der Feindseligkeit gegen sich darin erblicken würde, 
dass die Massnahmen seiner Gegner Deutschland zwingen, zur 
Gegenwehr auch seinerseits belgisches Gebiet zu betreten. 
Um jede Missdeutung auszuschliessen, erklärt die kaiser- 
liche Regierung das Folgende : 
i. Deutschland beabsichtigt keinerlei Feindselig- 
keiten gegen Belgien. Ist Belgien gewillt, in dem. be- 
vorstehenden Kriege Deutschland gegenüber eine wohlwol- 
lende Neutralität einzunehmen, so verpflichtet sich 
die deutsche Regierung, beim Friedens- 
schluss Besitzstand und Unabhängigkeit des 
Königreichs in vollem Umiange zu garan- 
tieren. 
2. Deutschland verpflichtet sich unter obiger Voraus- 
setzung, das Gebiet des Königreichs wieder zu 
räumen, sobald der Friede geschlossen ist. 
3. Bei einer freundschaftlichen Haltung Belgiens ist 
Deutschland bereit, im Einvernehmen mit den Königlich Bel- 
gischen Behörden alle Bedürfnisse seiner Trup- 
pen gegen Barzahlung anzukaufen undieden 
Schaden zuersetzen,deretwa durch deutsche 
Truppen verursachtwerdenkönnte., 
4. Sollte Belgien den deutschen Truppen 
feindlich entgegentreten, insbesondere ihrem. Vor- 
gehen durch Widerstand der Maas-Befestirunzen oder durch 
Zerstörung von Eisenbahnen, Strassen, Tunnels oder sonsti- 
gen Kunstbauten Schwierigkeiten bereiten, so wird Deutsch- 
land zuseinemBedauern gezwungen sein, das 
Königreich als Feind zu betrachten. In diesem 
Falle würde Deutschland dem Königreich gegenüber keine 
Verpflichtungen übernehmen können, sondern müsste 
diespätere Regelung des Verhältnisses bei- 
der Staaten zu einander der Entscheidung 
der Waifen überlassen. 
Die kaiserliche Regierung gibt sich der bestimm- 
ten Hoffinung hin, dass diese Eventualität 
nicht eintreten und dass die königlich belgische Re-
	        
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