Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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habers unterrichtet werden, natürlich auch gelegentlich 
einer Fernsprechunterhaltung?). 
IV) Die gesamte vollziehende Gewalt des Reiches 
und der Einzelstaaten, aber auch nur diese geht auf die 
Militärbefehlshaber über; daraus ergibt sich, daß die 
Militärbefehlshaber die Gesamtheit der Verwaltungsfunk- 
tionen, aber mit ihrer ganzen gesetzlichen Grund- 
lage, insbesondere mit der Grundbedingung, daß auch 
die Verwaltungsfunktion an bestehende Gesetze gebunden 
ist (Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung), über- 
nehmen. 
Ebenso Galli®), Frank), Schäffer*) Dietz3), v.Schlayer®). 
Vgl. RG. vom 11. Juni 1915: »Der Oberbefehlshaber ist 
nicht befugt, die bestehenden Gesetze zu verschärfen, da 
die vollziehende Gewalt mit der Erklärung des Belagerungs- 
zustandes lediglich im Rahmen der bestehenden Gesetze 
auf den Militärbefehlshaber übergeht«”). 
Demgemäß wurde neuerdings im preußischen Ab- 
geordnetenhause darauf hingewiesen®), es möchte seitens 
der Regierung dafür Sorge getragen werden, daß die 
Militärbehörden bei Ausübung der vollziehenden Gewalt 
nicht Anordnungen erließen, die den Gesetzen und Ver- 
ordnungen widersprächen. 
Weiter geht v. Pelargus®). Nach ihm soll freilich 
auch Grundsatz sein, daß es nach Bekanntmachung der 
Erklärung des einfachen Kriegszustandes bei den geltenden 
  
1) PrVBl. Bd. 36, 8. 807. 
2) Strafr.-Ztg. 1914, S. B7l. 3) Leipz. Z. 1916, 8. 3, 
4) DJZ. 1914, S. 1015, 6) Strafr.-Ztg. 1914, 8. 597. 
6) a. a. O. 8. 564. 7) PrVBl. 1915, Bd. 37, 8. 20. 
8) 1915 Sten. Ber. d. Abgeordnetenhauses, S. 8413/16. 
9) Leipz. Z. 1915, S. 1185 f. 
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