regeln. Die Stadt Leipzig richtete im Oktober, um der ärgsten
Not der Erwerbslosen zu steuern, die Arbeitslosenunter-
stützung ein.
BVoraussetzung der Gewährung der Arbeitslosenunterstützung
ist bis auf weiteres, daß der Antragsteller, die Antragstellerin
1. seit mindestens einem Jahre in Leipzig wohnt und ge-
arbeitet hat,
2. seitdem keine laufende Armenunterstützung erhält,
J. seit mindestens 14 Tagen arbeitslos ist.
Die Arbeitslosenunterstützung soll aber auch nur Arbeits-
fäbigen und Arbeitswilligen gewährt werden. Wer es
ablehnt, eine angemessene Arbeit zu übernehmen oder weiter
auszuführen, kann nicht unterstützt werden. Auch darf in bezug
der Art der Beschäftigung nicht wählerisch verfahren werden.
Zur Bestreitung der unumgänglich notwendigen Lebens-
bedürfnisse sollen nach Vorschlag des sächsischen Ministeriums
und auf Geschluß des Nates der Stadt Leipzig gewährt
werden:
einem einzelnen Arbeikslosen pro Woche 5,60 4
dem Familienhaupte ....» »5-—»
der Ehefrau. „ 3.,50,
einem schulpflichtigen oder noch nicht schul-
pflichtigen, sowie einem Kinde, daß die
Schule zwar verlassen aber noch unter.
balten werden muß .....
im ganzen einer Familie nicht mehr als „ „ 16,.— „
Dabei wird vorausgesetzt daß die Antragsteller nichts ver-
dienen und auch sonst bedürftig sind. Was sie aus Verbands-
oder Versicherungskassen erhalten, soll mit Rücksicht auf die von
ihnen geleisteten Beiträge höchstens zur Hälfte angerechnet
werden. Falls Arbeitgeber ihre durch Einstellung des Betriebs
verdienstlos gewordenen Leute noch unterstützen, soll das nach
billigem Ermessen berücksichtigt werden.
Ausgeschlossen von der städtischen Unterstützung sind Renten-
und Krankengeldempfänger usw., ebenso Personen, welche sich
mm der Fürsorge der Armenverwaltung befinden oder aus Stif-
tungen angemessen unterstützt werden. Desgleichen ausgeschlossen
find alle Personen, die Kriegsunterstützung erhalten.
1 7“ 2.— »
101