Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

wegen militärischer Straftaten bis zu fünf Jahren ver- 
urteilt sind. Ausgenommen sind diejenigen, gegen welche 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist oder 
erkannt werden konnte, sowie die, welche sich besonders 
schlecht geführt haben. 
b) Auf Landsturmpflichtige erstreckt sich der obige Erlaß 
nicht; diese können im Falle der Einstellung in das Heer 
zur Begnadigung empfohlen werden. 
) Inbeschränkt begnadigt sind durch Erlaß vom 21. August, 
7. Septbr. und 28. Dezbr. 1914 diejenigen, welche sich 
der Verletzung der Wehrpflicht oder der unerlaubten Aus- 
wanderung schuldig gemacht haben, sofern sie sich unver- 
züglich, spätestens bis nach drei Monaten gestellt oder 
diese Frist schuldlos versäumt haben. 
d) Durch Erlaß vom 26. Januar 1915 ist auch hinsichtlich 
der noch nicht abgeurteilten, von Kriegsteilnehmern be- 
gangenen Straftaten die Einstellung des Verfahrens unter 
gewissen Vorausseczungen in die Wege geleitet. In 
Frage kommen sämtliche Vergehen und bertretungen; 
bei Hersonen unter 21 Jahren auch einige Verbrechen. 
e) Während die vorstehenden Erlasse sich nur auf die Kriegs- 
teilnehmer beziehen, ist am 6. August 1914 ein allge- 
meiner Amnestieerlaß ergangen, der gleichfalls hier Er- 
wähnung finde. 
Durch diesen Erlaß sind ohne Rücksicht auf Geschlecht und 
Alter alle diejenigen begnadigt, gegen die wegen 
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1. einer vor dem 1. August dieses Jahres begangenen Uber- 
tretung auf Haft- oder Geldstrafe durch Strafbefehl, 
polizeiliche Strafverfügung, Strafbescheid oder ein bei 
den bürgerlichen Gerichten ergangenes Urteil rechtskräftig 
erkannt worden ist, diese Strafen hiermit zu erlassen, 
soweit die Strafen noch nicht vollstreckt worden sind, 
und die Verfolgung von noch nicht rechtskräftig erledig- 
ten Abertretungen dieser Art niederzuschlagen. Kosten 
sind nicht zu erheben. 
2. Ausgeschlossen von der Gnadenerweisung bleiben alle 
übertretungen nach § 361 Nr. 3—8 und § 360 Nr. 13 
des Strafgesetzbuchs,
	        
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